Bürgergeld
Seit 1. Januar 2023 heißt die Grundsicherung Bürgergeld.
Sie beziehen bereits Leistungen des Jobcenters?
Dann brauchen Sie keinen extra Antrag auf Bürgergeld stellen. Das Jobcenter bleibt weiterhin für Sie zuständig. Die Leistungsgewährung wird automatisch umgestellt.
Sie beziehen keine Leistungen des Jobcenters?
Sie befinden sich gerade in einer schwierigen Lebenssituation, in der Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen nicht oder nur teilweise aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können?
Dann haben Sie die Möglichkeit finanzielle Leistungen in Form von Bürgergeld für sich und Ihre Angehörigen zu erhalten. Bürgergeld stellt eine finanzielle Absicherung des Mindestbedarfes für Erwerbsfähige dar.
Leistungsübersicht
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich aus dem Regelbedarf und den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Zusätzlich können Mehrbedarfe, Leistungen zur Bildung und Teilhabe oder auch einmalige Bedarfe gewährt werden.
Aktuelle Hinweise
Nach Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 treten zum 1. Juli 2023 folgende Änderungen in Kraft:
Kein Einkommen sind mehr:
- Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus Ferienjobs (wenn sie jünger als 25 Jahre sind),
- Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, wenn diese 3000 Euro im Jahr nicht übersteigen,
- Mutterschaftsgeld und
- Erbschaften.
Höhe der Einkommensfreibeträge
Für unter 25-Jährige, die Einkommen wie Erwerbseinkommen aus Schüler- und Studentenjobs oder Einkommen aus Freiwilligendiensten beziehen, beträgt der Freibetrag 520 Euro monatlich.
Auch für alle anderen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten ab dem 1. Juli 2023 höhere Freibeträge.
Dies kommt insbesondere Leistungsbeziehern mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro zugute.
Geringere Tilgungsraten
Wurde Hilfebedürftigen vom Jobcenter ein Darlehen gewährt, behält das Jobcenter ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr wie bisher 10 Prozent, sondern künftig nur noch 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Tilgung ein.
Weiterbildung
Die Teilnahme an einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, kann auch unverkürzt erfolgen. Zusätzlich erhalten Sie für erfolgreich abgelegte Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie und ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für die Teilnahme an sonstigen Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt besonders wichtig sind, erhalten Sie einen monatlichen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro.
Kooperationsplan
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird bis Ende 2023 schrittweise durch einen Kooperationsplan ersetzt, der gemeinsam mit dem persönlichen Ansprechpartner und dem Bürgergeldbezieher erarbeitet wird. Der Kooperationsplan hält die vertrauensvoll vereinbarten Ziele und Schritte der Zusammenarbeit kurz und knapp fest.
Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans hilft das neue Schlichtungsverfahren weiter.
Ganzheitliche Betreuung beziehungsweise Coaching
Als neues Angebot kann die ganzheitliche Betreuung beziehungsweise das Coaching in Anspruch genommen werden. Das Coaching kann aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Bezug von Bürgergeld weiterhin notwendig
Mit dem 1. Januar 2023 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für gesetzlich versicherte Beschäftigte abgelöst. Gesetzlich versicherte Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber nur noch über die Krankschreibung informieren, sich also krank melden. Der Arbeitgeber muss dann bei der Krankenkasse die elektronische Krankschreibung abrufen. Damit ist die Pflicht zur Vorlage einer Papierbescheinigung beim Arbeitgeber für gesetzlich versicherte Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 entfallen.
Anders verhält es sich bei Bezug von Bürgergeld. Hier müssen Sie auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen, damit Sie auch weiterhin Leistungen bekommen können. Fordern Sie diese bitte unbedingt von Ihrer behandelnden Arztpraxis. Auch bei der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme legen Sie bitte unbedingt zeitnah dem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Regelbedarfe
Der Regebedarf beträgt seit dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich für:
- Alleinstehender, Haushaltsvorstand: 502,00 Euro
- Volljährige Partner: 451,00 Euro
- Personen zwischen 18 Jahre und 24 Jahre 402,00 Euro
- Kinder von 14 bis 17 Jahren: 420,00 Euro
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348,00 Euro
- Kinder unter 6 Jahren: 318,00 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung
Insofern Sie leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Angemessenheit
Die Höhe der Angemessenheitswerte hängt von der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Leistungsberechtigten ab. Für die Bruttokaltmiete gelten je nach Wohnort bestimmte Angemessenheitswerte. Der Angemessenheitswert für die Heizkosten ist wohnortsunabhängig. Seit dem 1. Juli 2021 sind für die Bestimmungen der Angemessenheit der Bruttokaltmietkosten verschiedene Wohnorte (Vergleichsräume – VR) zu unterscheiden.
Beachte:
Die monatliche Bruttokaltmiete einer Unterkunft ist nur dann angemessen, wenn die monatlichen Nettokaltmietkosten der Wohnung und die monatlichen kalten Betriebskosten zusammengerechnet nicht über den Wert der Angemessenheit liegen.
Bei Ausnahmen und im Einzelfall kann das kommunale Jobcenter auch höhere als die oben aufgeführten Werte als angemessen anerkennen. Dafür muss jedoch eine besondere Bedarfslage des Leistungsberechtigten beziehungsweise seiner Bedarfsgemeinschaft vorliegen.
Achtung: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
- Durchführungsanweisung zu § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Angemessenheitswerte gültig ab 1. Juli 2021 PDF-Datei: 489 kB , Stand: 1. Juli 2021 Hinweis: nicht barrierefrei
Sie wollen umziehen?
Bitte beachten Sie vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags, dass Sie eine schriftliche Zusicherung für die Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft von Ihrem zuständigem Jobcenter erhalten haben, um sicherzustellen, dass der kommunale Träger des Ortes der neuen Unterkunft die Kosten für die neue Unterkunft und Heizung tatsächlich übernehmen wird.
Mehrbedarfe
Aufgrund besonderer Lebensumstände kann sich ein erhöhter Bedarf ergeben, der nicht durch den Regelbedarf abgedeckt wird. In diesen Fällen kann ein sogenannter Mehrbedarf gewährt werden.
Dieser kann anerkannt werden bei:
- Schwangerschaft
- Kostenaufwendiger Ernährung
- Alleinerziehung
- Unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen G, aG
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfe
Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zu den Leistungen der Bildung und Teilhabe gehören:
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Teilbetrag erstes Schuljahr = 116 Euro
- Teilbetrag zweites Schuljahr = 58 Euro
- Erforderliche Fahrtkosten der Schülerbeförderung
- Angemessene Lernförderung
- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kita, Kindertagespflege, Hort in tatsächlicher Höhe
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite: Bildung und Teilhabe.
Einmalige Bedarfe
Über den Regelbedarf hinaus können in bestimmten Fällen auch einmalige Leistungen erbracht werden:
- Erstausstattung für die Wohnung (Antrag auf Wohnungserstausstattung)
- Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an Ihren Leistungsrechner oder persönlichen Ansprechpartner.
- Durchführungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch PDF-Datei: 139 kB , Stand: 1. September 2017 Hinweis: nicht barrierefrei
Hinweis zur Antragstellung
Bürgergeld wird nur auf Antrag erbracht.
Grundsätzlich gilt: Leistungen sind erst ab dem Monat der Antragstellung möglich. Stellen Sie Ihren Antrag somit rechtzeitig und so früh wie möglich.
Die bloße Antragstellung kann persönlich, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder Online erfolgen.
Wie stelle ich einen Antrag?
- Füllen Sie die entsprechenden Antragsformulare möglichst vollständig aus oder nutzen Sie unseren Online-Antrag zur Antragstellung.
- Füllen Sie alle Anlagen, die für Sie zutreffend sind, aus und fügen Sie diese Ihrem Antrag bei.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit allen notwendigen Anlagen und Nachweisen unterschrieben zum Landkreis Oder-Spree (optional: per Post, per Fax, per Mail, persönlich) ein.
- Warten Sie auf Ihre Antwort. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden Ihren Antrag unverzüglich bearbeiten.
Durch vollständige Angaben und Unterlagen können unnötige Rückfragen und Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermieden werden.
Erhalten Sie bereits Bürgergeld und benötigen Sie mit Ende der Befristung Ihres Bewilligungsbescheides weiterhin Bürgergeld, reichen Sie bitte etwa sechs Wochen vor Ablauf der Befristung einen ausgefüllten und unterschriebenen Folgeantrag ein. Dieser ist einmal für die gesamte Bedarfsgemeinschaft auszufüllen und mit den notwendigen Anlagen einzureichen.
Eine zeitnahe Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen ist nur dann möglich, wenn Sie den Folgeantrag rechtzeitig stellen und auch hierbei alle für die Anspruchsprüfung und Entscheidung erforderlichen Angaben vollständig vorlegen.
Online-Antrag
Sie können Ihren Antrag auf Bürgergeld auch online beantragen. Die erforderlichen Nachweise können Sie ebenfalls direkt hochladen. Der Antrag und die hochgeladenen Dokumente werden dann einfach digital an das Jobcenter des Landkreises Oder-Spree übermittelt. Für eine schnelle Kontaktaufnahme sollten Sie Ihre E-Mail-Adresse und Rufnummer hinterlassen.
Ihre Vorteile auf einem Blick:
- Zeit- und ortsunabhängige Bearbeitung von Anträgen und Veränderungsmitteilungen
- (Zwischen-)Speichern Sie Anträge oder Veränderungsmitteilungen um zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen (E-Mail-Adresse notwendig)
- Ersparnis von Zeit und Portokosten
- Hohe Nutzerfreundlichkeit und intuitive Bedienung - Hilfetexte unterstützen Sie bei der Dateneingabe
- Automatische Prüfung Ihrer Angaben auf Vollständigkeit
- Wichtige Informationen werden nur einmal und basierend auf den vorherigen Antworten abgefragt
- Alle Antragsdaten und Nachweise können komplett online eingegeben und direkt per Computer oder Smartphone hochgeladen werden
- Sichere Datenübermittlung an das Jobcenter
Nachdem Sie das Online-Formular über den Button "Einreichen" an das Jobcenter übermittelt haben, erscheint auf Ihrem Bildschirm ein Nachweis über den Eingang des Formulars beim Jobcenter. Dieser enthält eine Vorgangsnummer. Bitte nehmen Sie den Nachweis zu Ihren Unterlagen. Nur so können Sie nachweisen, dass und wann der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.
Gibt es mit dem Online-Antrag technische Probleme, können Sie diese über die E-Mail-Adresse jobcenter@l-os.de melden.
Hinweis: Derzeit ist es aufgrund technischer Probleme nicht möglich Anträge zwischenzuspeichern, um die Antragstellung später fortzusetzen. An der Behebung des Fehlers wird gearbeitet. Für die technischen Schwierigkeiten bitten wir um Entschuldigung.
Antragsformulare zum Ausdrucken
Für die schriftliche Beantragung von Leistungen auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nutzen Sie bitte die Formulare und die entsprechenden Anlagen der Bundesagentur für Arbeit.
Bitte beachten Sie: Teilweise weichen die Ausfüllhinweise des kommunalen Jobcenters von denen der Bundesagentur für Arbeit ab. Sollten Sie Ihre Anliegen online übermitteln wollen, nutzen Sie bitte unseren Online-Antrag und nicht die Anträge der Bundesagentur.