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Elterngeld

Änderung beim Elterngeld ab 2021

Liebe Eltern und werdende Eltern,

für Geburten ab dem 1. September 2021 gelten neue Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit.

Die wichtigsten Neuerungen finden Sie im Familienportal unter der Rubrik Elterngeld.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch Ehepartner, die das Kind nach der Geburt betreuen (auch wenn es nicht ihr eigenes ist), können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monatsfrist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehepartner Anspruch auf Elterngeld. Auch sie müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden. Das Jugendamt übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt, und die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.

Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.

(Teilzeit-) Erwerbstätigkeit, die 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt, ist während des Elterngeldbezuges möglich. Wer mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.

Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.

Sie haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basis-Elterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Bezugsvariante (Basis-Elterngeld / ElterngeldPlus) Sie wählen. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • ElterngeldPlus kann auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden.

Das Basiselterngeld sowie das ElterngeldPlus wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt mindestens 300,00 Euro monatlich, das ElterngeldPlus 150,00 Euro monatlich.

Erforderliche Unterlagen (gilt nur im Land Brandenburg)

  • Antragsformular (im Original), bitte durch beide Elternteile ausgefüllt und unterschrieben
  • „Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld“
  • Erklärung zum Einkommen des Elternteils 1 und des Elternteils 2
  • Einkommensnachweise in Kopie
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Anlage A des Elternteils 1 und des Elternteils 2 bei nichtselbstständiger Tätigkeit bzw.
  • Anlage B bei selbstständiger Tätigkeit

Bitte beachten Sie auch die folgenden Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen (auch wenn es nicht ihr eigenes ist), können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monatsfrist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten Anspruch auf Elterngeld. Auch sie müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden. Das Jugendamt übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt, und die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.

Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.

(Teilzeit-) Erwerbstätigkeit, die 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt, ist während des Elterngeldbezuges möglich. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.

Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.

Sie haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basis-Elterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Bezugsvariante (Basis-Elterngeld / ElterngeldPlus) Sie wählen. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • ElterngeldPlus kann auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden.

Das Basiselterngeld sowie das ElterngeldPlus wird auch Elternteilen gezahlt, die nicht erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld für nicht Erwerbstätige beträgt mindestens 300,00 Euro monatlich, das ElterngeldPlus 150,00 Euro monatlich.

Erforderliche Unterlagen (gilt nur im Land Brandenburg)

  • Antragsformular (im Original), bitte durch beide Elternteile ausgefüllt und unterschrieben
  • „Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld“
  • Erklärung zum Einkommen des Elternteils 1 und des Elternteils 2
  • Einkommensnachweise in Kopie
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Anlage A bei nichtselbstständiger Tätigkeit bzw.
  • Anlage B bei selbstständiger Tätigkeit

Bitte beachten Sie auch die folgenden Unterlagen

Rechtsgrundlagen