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Betreuungsbehörde

Wofür ist die Betreuungsbehörde zuständig?

Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt die Betreuer und die Bevollmächtigten, wenn Sie den Wunsch haben, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt zu werden.

Sie unterstützt das Amtsgericht sowie das Betreuungsgericht, besonders wenn das Gericht einen Sachverhalt für aufklärungsbedürftig hält.

Sie ist zuständig für die Gewinnung geeigneter Betreuer.

Die Betreuungsbehörde schlägt, wenn sie vom Amtsgericht oder dem Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, eine geeignete Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet.

Sie kann dem Gericht Umstände mitteilen, die eine Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in einer Betreuungssache erforderlich macht, soweit dies unter der Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.

Fürstenwalde (Nord und Mitte) ohne Alten- und Pflegeheime

  1. Frau Diedtemann

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Goetheplatz 5–6
    15517 Fürstenwalde/Spree


Fürstenwalde Süd (ohne „Alter Postweg“), Pflegeheime, Betreuerregistrierungsverfahren

  1. Frau Mahlkow

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Goetheplatz 5–6
    15517 Fürstenwalde/Spree


Eisenhüttenstadt (Buchstabe A bis M), Eisenhüttenstadt Ortsteil Fürstenberg, Eilanregung Krankenhaus Eisenhüttenstadt

  1. Frau Noske

    Betreuungsbehörde
    Diplom-Sozialpädagogin

    Karl-Marx-Straße 35c
    15890 Eisenhüttenstadt


Eisenhüttenstadt (Buchstabe N bis Z), Amt Neuzelle, Amt Brieskow-Finkenheerd

  1. Frau Richter

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Karl-Marx-Straße 35c
    15890 Eisenhüttenstadt


Amt Scharmützelsee (Dienstdorf-Radlow, Bad Saarow, Langewahl, Wendisch Rietz, Reichenwalde), Amt Spreenhagen (Rauen), Amt Odervorland (Berkenbrück, Steinhöfel, Briesen, Jacobsdorf), Fürstenwalde Alter Postweg und Ortsteile Molkenberg und Trebus, Eilanregungen Krankenhaus Beeskow

  1. Frau Wöhler

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Brandstraße 39
    Haus R
    15848 Beeskow


Stadt Beeskow, Stadt Friedland, Amt Tauche, Gemeinde Rietz-Neuendorf, Amt Schlaubetal (Müllrose, Ragow-Merz, Mixdorf, Grunow-Dammendorf, Schlaubetal, Siehdichum), Eilanregungen Krankenhaus Bad Saarow

  1. Frau Silvester

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Brandstraße 39
    15848 Beeskow

Gemeinde Woltersdorf, Gemeinde Schöneiche, Amt Spreenhagen (Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau), Amt Grünheide, Eilanregungen Grünheide und Woltersdorf

  1. Frau Kortüm

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Ladestraße 1
    15537 Erkner


Stadt Erkner, Stadt Storkow

  1. Frau Behnke

    Betreuungsbehörde
    Diplom-Sozialpädagogin

    Ladestraße 1
    15537 Erkner

Wenn eine volljährige Person seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, so bestellt das Betreuungsgericht für die Person einen rechtlichen Betreuer (Betreuer) nach § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch.

Psychische Krankheiten

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen sowie seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben. Diese Erkrankungen und Störungen können Folgen von Krankheiten sein (beispwielsweise einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns herrühren. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen ("Psychopathien").

Geistige Behinderungen

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

Seelische Behinderungen

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.

Körperliche Behinderungen

Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

Es muss ein Fürsorgebedürfnis zu der Krankheit oder Behinderung hinzutreten, "wenn der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag".

Im § 1896 Absatz 1a Bürgerliches Gesetzbuch heißt es: "Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."

Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. In einem gerichtlichen Verfahren wird festgestellt, was die Betreuten noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen.

Wer klug ist, sorgt vor!

Für den Fall der Geschäfts- und/ oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, wird eine Vertrauensperson mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt. Diese muss schriftlich erteilt werden. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens des Bevollmächtigten, er verschafft dem Willen Ausdruck und Geltung. Es sollte zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten ein Vertrauensverhältnis bestehen, um möglichen Missbrauch zu verhindern.

Vorsorgevollmachten können durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet (erstellt) werden, oder durch die Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

Eine Vorsorgevollmacht geht einer gesetzlichen Betreuung grundsätzlich vor.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche, mündliche oder individuelle (beispielsweise eine Videoaufnahme) und formfreie Willenserklärung eines entscheidungsfähigen Menschen (Vollmachtgeber) zur zukünftigen ärztlichen Behandlung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen im Fall der Entscheidungsunfähigkeit.

Eine Patientenverfügung sollte die Art und den Umfang einer medizinischen Behandlung oder Ablehnung in bestimmten Situationen enthalten. Sie sollte im Hinblick auf konkrete Situationen und Maßnahmen formuliert werden.

Es ist ratsam, die Patientenverfügung mit der, in der Vollmacht genannten, Vertrauensperson und ihrem Arzt des Vertrauens zu besprechen (beispielsweise in einem Beratungsgespräch).

Die Unterschrift (inklusive Ausstellungsdatum) auf der Verfügung sollte, in einem Abstand von ungefähr zwei Jahren, erneuert werden. Die Unterschrift sollte immer in Verbindung mit einem Ausstellungsdatum erneuert werden. Dies dokumentiert, dass der Wille des Patienten aktuell ist.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine bestimmte Willensäußerung einer Person, die für die Anordnung einer Betreuung für das Vormundschaftsgericht bestimmt ist. Beispielsweise wenn eine Person infolge einer Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbstständig erledigen kann und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss.

Es können Vorschläge zur Person eines Betreuers und Handlungsanweisungen für den Betreuer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Betreuungsverfügung festgelegt werden.

Wenn der potenzielle Betreuer in einer engen Beziehung (beispielsweise einem Arbeitsverhältnis) zu einer Einrichtung in dem der Betreute untergebracht ist (beispielsweise einem Alten- und Pflegeheim) steht, darf er nach § 1897 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht als Betreuer bestellt werden.

Die Betreuungsvereine beraten zu den vorgenannten Verfügungen und Vollmachten und unterstützen ehrenamtliche Betreuer bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Im Landkreis Oder-Spree gibt es folgende Betreuungsvereine:

Für den Bereich Beeskow und Umland:

Für den Bereich Eisenhüttenstadt und Umland:

Für den Bereich Fürstenwalde/Spree und Umland:

  • Betreuungsverein des Kreisverbandes des Deuten Roten Kreuzes - online zu finden unter www.drk-mohs.de