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Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen sind für die Genehmigung eines Gelegenheitsverkehrs gemäß §§ 47 bis 50 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu erfüllen:

Fachliche Eignung

Der Antragsteller oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) hat seine fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Personenbeförderungsgesetz in Verbindung mit §§ 3 und folgende der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) grundsätzlich durch eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind vom Antragsteller (bei GmbH für alle Geschäftsführer, bei einer GbR alle Gesellschafter) und vom Verkehrsleiter folgende Unterlagen beizubringen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamt.

Des Weiteren sind steuerliche und beitragsmäßige Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes (gegebenenfalls getrennt nach Wohn- und Betriebssitz), der Berufsgenossenschaft (bei Neubewerbern eine Voranmeldung), der Betriebssitzgemeinde und der Träger der Sozialversicherung vorzulegen. Die Stichtage dieser Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls nicht länger als 3 Monate zurückliegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Es ist mindestens ein Eigenkapital von 2.250 € für das erste Fahrzeug und von 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug erforderlich.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist mittels Beilage zum Antragsformular nachzuweisen. Bei juristische Personen ist zusätzlich eine formgebundene Eigenkapital- sowie Zusatzbescheinigung auszufüllen und einzureichen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Bei neu gegründeten Mietwagenunternehmen ist eine Gründungskalkulation mit Nachweis der verfügbaren Mittel für die erforderlichen Startinvestitionen und eine Ertrags- und Kostenvorschau für den erwarteten laufenden Betrieb einzureichen. Aus dieser sollte hervorgehen, dass ein kostendeckender Betrieb möglich und ein Aufbrauchen des Eigenkapitals oder eine Überschuldung ausgeschlossen sind.
Sämtliche Bescheinigungen sind durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht, eine Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder von einem Kreditinstitut bestätigen zu lassen.
Sofern die getätigten Angaben für eine Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht ausreichen, können weitere Unterlagen angefordert werden.

Allgemeine Hinweise

Stellt eine eintragungspflichtige Gesellschaft (zum Beispiel GmbH, KG und so weiter) einen Antrag, so sind zusätzlich zu den oben genannte Unterlagen Kopien des Gesellschaftervertrages und ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister einzureichen. Dies gilt ebenso für Genossenschaften und eingetragene Vereine (hier Genossenschafts- oder Vereinsregister).
Aufgrund der gesetzlich geregelten Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Betriebssitz ist bei Antragstellung für jedes Fahrzeug ein Stellplatz in unmittelbarer Nähe nachzuweisen. Die Stellplätze müssen fußläufig erreichbar sein. Für das Fahrpersonal sind Pausen- und Sanitärräume entsprechend Arbeitsstättenverordnung vorzuhalten. Betriebsräume und Stellplätze sind durch entsprechende Gewerberaummiet- oder Pachtverträge beziehungsweise Eigentumsbelege nachzuweisen. Grundsätzlich sollte vor Antragstellung durch den Unternehmer geprüft werden, ob an dem gewählten Betriebssitz die Gewerbeausübung baurechtlich zulässig und möglich ist.
Mietwagen müssen gemäß Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) mit einer Alarmanlage und einem leicht ablesbaren Wegstreckenzähler ausgerüstet sein. Ausnahmegenehmigungen nach § 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr werden nur noch in begründeten und nachvollziehbaren Einzelfällen erteilt.
Die Neu- sowie die Wiedererteilung und die Erweiterung einer Genehmigung sind gebührenpflichtig. Für das erste Fahrzeug werden 160,00 €, für jedes weitere Fahrzeug 80,00 € berechnet.

Eine komplette Aufstellung der notwendigen Antragsunterlagen inklusive Antragsformular kann per E-Mail unter personenverkehr@l-os.de angefordert werden.

Sonntagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Ferienreiseverordnung

Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, dürfen diese ben genannten Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
  2. kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Folgende Gründe können Ausnahmen rechtfertigen:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln 
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen 
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen 
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmittel und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger) 
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen 
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene
    kulturelle Veranstaltungen (Beispiele: Requisiten, Musikinstrumente)

Mindestmotorleistung

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 Kilowatt (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.

Antragstellung

Den Antrag (online Ausnahmegenehmigung des Paragraphen 30 Absatz 3 Sonntagsfahrverbot und oder Paragraph 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung) können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort, Firmensitz oder Zweigniederlassung haben.

Hinweise für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Für die Beantragung einer Veranstaltung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Vordrucke Antrag Veranstaltungen und Bestätigung von der Versicherung auszufüllen und an das Straßenverkehrsamt zu senden. Ist die Aufstellung von Verkehrszeichen beziehungsweise Sperrung von Straßen notwendig, sind die entsprechenden Verträge mit den betreffenden Straßenbaulassträger abzuschließen und dem Straßenverkehrsamt nachzuweisen.

Erlaubnispflichtige Vordrucke:

Nicht erlaubnispflichtige Vordrucke:

Allgemeine Hinweise

Informationen zur Antragstellung/Genehmigung einer Veranstaltung:

Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Veranstalter erteilt. Sie beinhaltet unter anderem die Bedingungen und Auflagen der Straßenbaubehörde. In diesem Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen und so weiter) werden im Rahmen der Erlaubnis angeordnet. Die Kosten der verkehrsrechtlichen Anordnungen hat der Veranstalter zu tragen. Gleiches gilt für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten zur Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen:

Der Straßenbaulastträger (Gemeinde für Gemeindestraßen, Kreis für Kreisstraßen, Landesbetrieb Straßenwesen für Bundes- und Landesstraßen) setzt die verkehrsrechtliche Anordnung selbst um. Der Straßenbaulastträger bedient sich zur Umsetzung der erforderlichen und angeordneten Beschilderung des Veranstalters. Hierzu wird zwischen dem Baulastträger und dem Veranstalter bzw. des beauftragten Verkehrssicherungsunternehmers ein öffentlicher-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgeschlossen. Dieser erforderliche Vertrag ist der Verkehrsbehörde vor Erteilung der Anordnung vorzulegen.

Ansprechpartner für die öffentlich-rechtlichen Verträge bei erforderlichen Beschilderung:

Landes- und Bundesstraßen:

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Dienststätte Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon:  0335 5602549, 0335 5602626
Fax:  0331 27548-6592
E-Mail: VAO-DS_FFO@LS.brandenburg.de

Kreisstraßen im Landkreis Oder-Spree:

Landkreis Oder-Spree
Amt für Kreisentwicklung und Infrastruktur
Telefon: 03366-35-1662 oder 03366-35-1664
Fax:  03366-35100
E-Mail: wolfgang.mochnow@l-os.de

kommunale Straßen:

Bitte beim jeweiligen Amt, der jeweiligen Gemeinde, Stadtverwaltung, Ansprechpartner (Bauamt, Ordnungsamt oder ähnliche) erfragen.

Informationen zur Veranstaltungserklärung:

Die Veranstaltererklärung verdeutlicht, welche Verpflichtungen mit der Antragstellung einer Veranstaltung verbunden sind. Insbesondere ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen auch immer eine Sondernutzung der Straße darstellt, welche mit Kosten verbunden sein kann. Diese sind vom Veranstalter zu ersetzen. Von der Straßenbehörde und vom Straßenbaulastträger wird keine Verantwortung dafür übernommen, dass die Straßen inklusive Zubehör gefahrlos genutzt werden können. Kosten für die Sondernutzungsgenehmigung, die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und gegebenenfalls für die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung vom Veranstalter zu tragen sind.

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum

§ 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnung zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Im Landkreis Oder-Spree gibt es in den Städten Beeskow und Fürstenwalde/Spree sogenannte Parkraumbewirtschaftungszonen.

Wer in einer solche Zone wohnt und dort gemeldet ist, kann einen Bewohnerparkausweis beantragen. Damit sind Sie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern begünstigt. Der Bewohnerparkausweis ist für ein Jahr gültig.

  • Damit dürfen Sie in Ihrer Zone für den Bewilligungszeitraum ohne Einschränkungen parken. Sie erhalten damit jedoch keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
  • Sie erhalten nur einen einzigen Parkausweis für ein auf Sie als Halter zugelassenes oder nachweislich von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. (Nutzungserklärung erforderlich) Das gilt auch für Miet- oder Dienstwagen. (Überlassungsvertrag oder ähnliches)
  • Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie einen Folgeantrag stellen. Eine Verlängerung des Parkausweises ist nicht möglich.
  • Die Umschreibung eines gültigen Bewohnerparkausweises aufgrund eines Fahrzeug-wechsels ist nur mit der Rückgabe des alten Parkausweises möglich (per Post oder persönlich vor Ort).
  • Für Gewerbetreibende besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung in Verbindung mit einem Parkausweis zu erhalten.

Für die Beantragung des Bewohnerparkausweises sind mit dem vollständig ausgefüllten Online-Antragsformular zusätzlich folgende Unterlagen möglichst als PDF-Datei einzureichen:

  • eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Pass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Aufenthaltstitel und Reisepass
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins
  • eine Nutzungserklärung beziehungsweise ein Überlassungsvertrag des Fahrzeughalters, wenn Sie selbst nicht Halter des Fahrzeuges sind
  • eine Kopie der Negativbescheinigung des Vermieters oder Eigentümers, dass Ihnen kein Parkplatz zur Verfügung steht (ausschließlich bei Neuerteilung)
  • eine Kopie der Gewerbeanmeldung sowie des Mietvertrages wenn Sie ein Gewerbe betreiben
  • Für den Bewohnerparkausweis wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

Bei Verlust des Bewohnerparkausweises wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzausweis ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 15 Euro. Für Gewerbetreibende wird eine Gebühr in Höhe von 220 Euro erhoben.

Online-Beantragung

Wenn Sie Ihre Unterlagen per Post einreichen möchten, senden Sie bitte keinesfalls Geldbeträge oder Verrechnungsschecks mit - Sie erhalten einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

Terminvereinbarung

Eine persönliche Vorsprache im Straßenverkehrsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter den Rufnummern 03361 599-2362 und 03361 599-2366 oder online über folgenden Link möglich:

Online-Terminvergabe

Bitte erscheinen Sie nach Möglichkeit ungefähr fünf Minuten vor dem entsprechenden Termin im Straßenverkehrsamt und melden sich beim Wachschutz an.

Schwerbehinderte Menschen, welche einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ besitzen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken an bestimmten Stellen über die allgemeinen Verkehrsregeln hinaus beantragen. Mit der Genehmigung erhalten sie einen EU-einheitlichen blauen Parkausweis, der mit einem Passfoto versehen ist.

Schwerbehinderte, welche nicht über die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen mit einem orangefarbenen Ausweis erhalten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung. Diese ist vor der Antragstellung eigenständig einzuholen. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung: Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein formloser Antrag
  • eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite)
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)
  • eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung (nur, wenn die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ nicht vorhanden sind)
  • ein Passfoto (nur bei Merkzeichen „aG“ und „Bl“).

Eine persönliche Vorsprache im Straßenverkehrsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter den Rufnummern 03361 599-2362 und 03361 599-2366 oder online über folgenden Link möglich:

Online-Terminvergabe

Bitte erscheinen Sie nach Möglichkeit ungefähr fünf Minuten vor dem entsprechenden Termin im Straßenverkehrsamt und melden sich beim Wachschutz an.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung Verkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Verbot Hindernisse auf die Straße zu bringen.

Für folgende Verkehrsbeschränkungen: