Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Bitte beachten Sie unsere geänderten Sprechzeiten jeweils dienstags und donnerstags im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 auf 7:00 bis 16:00 Uhr.
Gewerbliche Personenbeförderung
Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr werden nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erteilt. Nach Ablauf der Genehmigung ist eine erneute Beantragung notwendig.
Taxi
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Taxiunternehmer unterliegt der Betriebs-, der Beförderungs- und der Tarifpflicht.
Mietwagen
Verkehr mit Mietwagen ist die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Im Unterschied zum Taxiverkehr gilt weder die Betriebs-, die Beförderungs- noch die Tarifpflicht. Die Preise werden frei, entsprechend der zurückgelegten Wegstrecke, vereinbart. Der Mietwagen ist mit einem Wegstreckenzähler ausgerüstet. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. Das „öffentliche Bereithalten“ ist nicht gestattet.
Ausflugsfahrten
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
Ferienziel-Reisen
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
Verordnungen
- Ordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im Landkreis Oder-Spree zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) PDF-Datei: 102 kB , Stand: 1. März 2023 Hinweis: nicht barrierefrei
- Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im Landkreis Oder-Spree zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) PDF-Datei: 59 kB , Stand: 13. April 2022 Hinweis: nicht barrierefrei
- Verordnung über den Verkehr mit den im Landkreis Oder-Spree zugelassenen Taxen PDF-Datei: 88 kB , Stand: 1. Juli 1994 Hinweis: nicht barrierefrei
Sonntagsfahrverbot und Ferienreiseverordnung
Sonntagsfahrverbot
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Ferienreiseverordnung
Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, dürfen diese ben genannten Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.
Bundesrecht-Ferienreiseverordnung
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
- kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausnahmen vom Fahrverbot
Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.
Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Folgende Gründe können Ausnahmen rechtfertigen:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmittel und Getränken
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
- Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene
kulturelle Veranstaltungen (Beispiele: Requisiten, Musikinstrumente)
Mindestmotorleistung
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 Kilowatt (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.
Antragstellung
Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort, Firmensitz oder Zweigniederlassung haben.
Veranstaltungen
Hinweise für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Für die Beantragung einer Veranstaltung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Vordrucke Antrag Veranstaltungen und Bestätigung von der Versicherung auszufüllen und an das Straßenverkehrsamt zu senden. Ist die Aufstellung von Verkehrszeichen bzw. Sperrung von Straßen notwendig, sind die entsprechenden Verträge mit den betreffenden Straßenbaulassträger abzuschließen und dem Straßenverkehrsamt nachzuweisen.
Erlaubnispflichtige Vordrucke:
- Antrag (Veranstaltung)
- Bestätigung (Haftpflichtversicherung)
- online Antrag Veranstaltungen Paragraph 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung
Nicht erlaubnispflichtige Vordrucke:
Allgemeine Hinweise
Informationen zur Antragstellung/Genehmigung einer Veranstaltung:
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Veranstalter erteilt. Sie beinhaltet u.a. die Bedingungen und Auflagen der Straßenbaubehörde. In diesem Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen usw.) werden im Rahmen der Erlaubnis angeordnet. Die Kosten der verkehrsrechtlichen Anordnungen hat der Veranstalter zu tragen. Gleiches gilt für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.
Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten zur Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen:
Der Straßenbaulastträger (Gemeinde für Gemeindestraßen, Kreis für Kreisstraßen, Landesbetrieb Straßenwesen für Bundes- und Landesstraßen) setzt die verkehrsrechtliche Anordnung selbst um. Der Straßenbaulastträger bedient sich zur Umsetzung der erforderlichen und angeordneten Beschilderung des Veranstalters. Hierzu wird zwischen dem Baulastträger und dem Veranstalter bzw. des beauftragten Verkehrssicherungsunternehmers ein öffentlicher-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgeschlossen. Dieser erforderliche Vertrag ist der Verkehrsbehörde vor Erteilung der Anordnung vorzulegen.
Ansprechpartner für die öffentlich-rechtlichen Verträge bei erforderlichen Beschilderung:
Landes- und Bundesstraßen:
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Dienststätte Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335-5602549, 0335-5602626
Fax: 0331-27548-6592
E-Mail: VAO-DS_FFO@LS.brandenburg.de
Kreisstraßen im Landkreis Oder-Spree:
Landkreis Oder-Spree
Amt für Kreisentwicklung
Telefon: 03366-351662 oder 64
Fax: 03366-35100
E-Mail: Wolfgang.Mochnow@l-os.de
kommunale Straßen:
Bitte beim jeweiligen Amt, der jeweiligen Gemeinde, Stadtverwaltung, Ansprechpartner (Bauamt, Ordnungsamt o. ä.) erfragen.
Informationen zur Veranstaltungserklärung:
Die Veranstaltererklärung verdeutlicht, welche Verpflichtungen mit der Antragstellung einer Veranstaltung verbunden sind. Insbesondere ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen auch immer eine Sondernutzung der Straße darstellt, welche mit Kosten verbunden sein kann. Diese sind vom Veranstalter zu ersetzen. Von der Straßenbehörde und vom Straßenbaulastträger wird keine Verantwortung dafür übernommen, dass die Straßen inklusive Zubehör gefahrlos genutzt werden können. Kosten für die Sondernutzungsgenehmigung, die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO und gegebenenfalls für die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung vom Veranstalter zu tragen sind.
Baumaßnahmen
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum
§ 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnung zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
- Antrag Baumaßnahme § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (PDF, 54 kB, nicht barrierefrei)
Ausnahmegenehmigung verkehrsrechtlicher Maßnahmen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung Verkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom Verbot Hindernisse auf die Straße zu bringen.
Für folgende Verkehrsbeschränkungen:
- Aufstellen eines Baugerüstes
- Aufstellen von Containern
- Lagern von Gegenständen
- Anbringen von Schutzeinrichtungen
- Straßenhandel
- Weitere Nutzung des Verkehrsgrundes (Beispiel: Werbeaufsteller)
- Einrichtung einer Halteverbotsstrecke mit Aufstellen der Zeichen 286 oder 283 StVO bezüglich Wohnungsumzug
- Antrag Ausnahmegenehmigung Paragraph 46
- online Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung
- online Antrag auf Erteilung Ausnahmegenehmigung Paragraph 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Paragraph 46 Absatz1 nummer 9/10 der Straßenverkehrsordnung
- online Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 8 Straßenverkehrsordnung und Paragraph 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung
Hinweise
Für die Beantragung eines Anwohnerparkausweises ist zwingend ein Termin erforderlich. Diesen können Sie per E-Mail unter: strassenverkehrsamt@l-os.de oder unter der Rufnummer 03361 599-2366 beantragen.
Der Parkausweis für Schwerbeschädigte kann ohne Termin beantragt werden.