Inhalt

Arzneimittelüberwachung

Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Aufgabengebiet

  • die Überwachung des Verkehrs mit zur Anwendung am Menschen bestimmten freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken (Warenrepräsentation, Verfalldaten, Qualifikation des Verkaufspersonals, Warenlager)
  • die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes in den Handelseinrichtungen

Gesetzliche Grundlagen

Anzeigepflicht des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln beim Gesundheitsamt!

Welche Arzneimittel sind freiverkäuflich?

Der § 44 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes beschreibt, welche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Vorbeugungs- und Stärkungsmittel, die auch als Nicht-Heilmittel bezeichnet werden. Welche Arzneimittel konkret freiverkäuflich sind, wird durch die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel geregelt. Entscheidend für die Freigabe aus der Apothekenpflicht sind die Zusammensetzung, die Darreichungsform und der Zweck, für welches ein Arzneimittel  verwendet wird.

Nachweis der Sachkenntnis

Gemäß § 50 Absatz 1 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit  freiverkäuflichen Arzneimitteln ist der Handel mit den meisten freiverkäuflichen Arzneimitteln nur zulässig, wenn für jedes Einzelhandelsgeschäft eine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Das Anbieten von freiverkäuflichen Arzneimitteln in der Selbstbedienung ist ebenfalls erlaubt. Dann muss während der gesamten Öffnungszeit eine sachkundige Person im Geschäft sein. Der Sachkenntnisnachweis kann bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erworben werden. Dort kann man sich über die Prüfung, Termine, Gebühren und Lehrgänge (Vorbereitung auf die Prüfung) informieren.