Fragen und Antworten
1. Wen meinen wir mit der Bezeichnung "zugewanderte Menschen"?
Wenn im Folgenden von zugewanderten Menschen gesprochen wird, werden damit Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bezeichnet, die aus anderen Ländern nach Deutschland kommen. Hierzu zählen die folgenden Gruppen:
- Asylbewerberinnen und -bewerber: Damit sind Personen gemeint, die einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben und derzeit die Entscheidung über den Antrag abwarten. Solange sie sich im Asylverfahren befinden, bekommen sie von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung.
- Geduldete Menschen: Diese Bezeichnung meint Personen, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen, dies aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nicht tun können. In diesem Fall stellt die Ausländerbehörde eine Duldung aus (mehr dazu unter Frage 10).
- Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln: Hierunter werden Personen verstanden, die ein Visum, eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Leben in Deutschland besitzen.
- EU-Bürgerinnen und Bürger: Dieser Begriff meint Staatsangehörige aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
2. Wie viele zugewanderte Menschen leben im Landkreis Oder-Spree?
Im Landkreis Oder-Spree leben 8.285 zugewanderte Menschen, was einem Anteil von circa 4,6 Prozent aller im Landkreis Oder-Spree wohnhaften Menschen entspricht (Stand Juni 2020).
Einen Anteil von 10 Prozent aller zugewanderten Menschen im Landkreis Oder-Spree machen Asylbewerberinnen und -bewerber aus. Geduldete Menschen haben einen Anteil von 5 Prozent. Den größten Anteil mit 54 Prozent machen Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln aus. EU-Bürgerinnen und Bürger sind mit 31 Prozent die zweitgrößte Gruppe.
3. Aus welchen Ländern kommen die zugewanderten Menschen, die jetzt in unserem Landkreis leben?
Wie in der obigen Abbildung dargestellt, finden Menschen aus den unterschiedlichsten Ländern der Welt ihren Weg in unseren Landkreis. Die meisten im Landkreis Oder-Spree lebenden zugewanderten Menschen stammen aus der Arabischen Republik Syrien (15,2 Prozent). An zweiter Stelle stehen Menschen mit polnischer Staatsangehörigkeit, welche einen Anteil von 14,6 Prozent ausmachen. Die drittgrößte Gruppe mit 8 Prozent kommt aus der Russischen Föderation.
4. Warum nimmt der Landkreis Oder-Spree geflüchtete, spätausgesiedelte und weitere aus dem Ausland zugewanderte Personen auf?
Die Aufnahmeverpflichtung ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Grundgesetz sowie aus internationalen Vereinbarungen etwa zur Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge oder der Genfer Flüchtlingskonvention (mehr dazu unter Frage 8). Die Bestimmungen zur Aufnahme von geflüchteten, spätausgesiedelten sowie weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen in Brandenburg ergeben sich aus dem Landesaufnahmegesetz. Bei der Aufnahme der genannten Personengruppen geht es aber nicht nur um eine Unterbringung, sondern auch um deren Integration in unsere Gesellschaft. Dieser Prozess setzt einerseits den Willen der neuzugewanderten Personen voraus und zum anderen die Bereitschaft der Alteingesessenen, Menschen aus unterschiedlichen Ländern in die Gemeinschaft aufzunehmen und sie dabei zu unterstützen. Die hauptamtliche Unterstützung erfolgt in Form der Migrationssozialarbeit. Einen unabdingbaren Bestandteil bildet die Unterstützung durch das Ehrenamt. Falls Sie sich in der Integrationsarbeit ehrenamtlich engagieren möchten, finden Sie in unserem Bereich: Ehrenamt in der Integrationsarbeit mehr Informationen.
5. Warum verlassen Menschen ihre Heimat und warum kommen einige von ihnen zu uns nach Deutschland?
Obwohl die wenigsten Menschen ihre Heimat, ihre Familie und ihr soziales Umfeld ohne zwingenden Grund verlassen, wurden nie zuvor so viele Flucht- und Migrationsbewegungen wie heute verzeichnet. Laut dem UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR sind 79,5 Millionen Menschen auf der Flucht – mehr als ein Prozent der Weltbevölkerung (UNHCR Deutschland 2019). Die Gründe dafür sind vielfältig: Verfolgung, Folter, Krieg, drohende Todesstrafe und Gewalt gegen Frauen, aber auch Armut und Chancenlosigkeit sowie ökologische Krisen wie Dürrekatastrophen vertreiben Menschen aus ihrer Heimat. Die meisten von ihnen fliehen innerhalb ihres Landes, auch Binnenvertriebene genannt, und in die Nachbarländer. In der Türkei, Pakistan, Uganda und im Libanon werden derzeit die meisten Geflüchteten beherbergt. Im Libanon zählt aktuell mindestens jede sechste Person zu dieser Gruppe (Medico International 2019). Ein kleiner Teil der geflüchteten Menschen kommt nach Deutschland, wo unter bestimmen Voraussetzungen ein Anspruch auf ein Asylverfahren besteht (mehr dazu unter den Fragen 7 bis 11).
6. Haben sich die Zahlen der geflüchteten Menschen, die dem Landkreis Oder-Spree zugewiesen werden, seit 2015 verändert?
Obwohl die Migrations- und Fluchtbewegungen weltweit nicht zurückgegangen sind, wurden dem Landkreis Oder-Spree seit 2015 jedes Jahr weniger geflüchtete Menschen zugewiesen. Die Gründe dafür sind in der europäischen Asylpolitik zu finden. Die Schließung der sogenannten Balkanroute und das Abkommen mit Griechenland und der Türkei zur Rückführung von irregulär eingewanderten Menschen spielen darin eine maßgebliche Rolle.
7. Wie läuft ein Asylverfahren ab?
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Ankunft und Äußerung des Asylbegehrens
Grundsätzlich ist die Einreise in Deutschland ohne einen gültigen Aufenthaltstitel strafbar. Wenn eine Person allerdings wegen des Asylbegehrens einreist, wird von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen. Das Asylbegehren muss allerdings schnellstmöglich nach Einreise bei der Grenzbehörde oder bei einer anderen staatlichen Institution geäußert werden. Die asylsuchende Person wird daraufhin registriert und an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.
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Verteilung der Asylsuchenden auf die Bundesländer
Mithilfe des Systems zur Erstverteilung Asylbegehrender (EASY) wird ermittelt, welches Bundesland auf der Basis des Quotensystems „Königsteiner Schlüssel“ für die Aufnahme des Asylsuchenden zuständig ist. Entsprechend des Verteilsystems hat das Land Brandenburg in 2020 ein Aufnahmesoll von 2.992 Geflüchteten für die Kommunen. Darunter befinden sich 164 Personen, die dem Landkreis Oder-Spree zugewiesen werden sollen (Stand 31. Juli 2020). Er oder sie wird daraufhin an die zuständige, vom Land betriebene Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. In Brandenburg befindet sich die zentrale Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt. Dort findet unter anderem eine umfassende Gesundheitsuntersuchung, insbesondere auf ansteckende Krankheiten, statt.
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Persönliche Antragsstellung auf Asyl
Nach Ankunft in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung muss die asylsuchende Person ihren Asylantrag persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF stellen. Dafür bekommt sie einen Termin, bei dem eine sprachmittelnde Person anwesend ist. Beim BAMF wird sie über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Es wird eine elektronische Akte angelegt und die Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
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Prüfung Dublin-Verordnung
Nach der Antragsstellung prüft das BAMF, ob Deutschland tatsächlich für das Asylverfahren zuständig ist. Grundlage für diese Prüfung ist die Dublin-Verordnung. In dieser wird die Zuständigkeit für Asylanträge innerhalb der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein geregelt. Gemäß der Verordnung ist der Dublin-Mitgliedsstaat für das Asylverfahren einer Person zuständig, in dem diese als erstes eingereist ist. Sollte die Prüfung die Zuständigkeit eines anderen Landes ergeben, beantragt das BAMF die Überstellung der asylsuchenden Person. Bei Zustimmung des angefragten Dublin-Mitgliedsstaates wird die Überstellung angeordnet, gegen die geklagt werden kann. Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge dürfen Asylbewerberinnen und -bewerber nicht in Länder überstellt werden, in denen ihnen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht bzw. deren Asylsystem "systemische Mängel" aufweist.
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Anhörung
Nach positiver Prüfung der Zuständigkeit und Zulässigkeit des Asylantrages, erhält die asylsuchende Person eine Einladung zu einer persönlichen Anhörung beim BAMF. Bei diesem Termin sind ein Entscheider bzw. eine Entscheiderin und eine sprachmittelnde Person anwesend, ggf. auch eine Vertrauensperson oder der Rechtsbeistand der anzuhörenden Person. Diese wird zu ihren Lebensumständen befragt und ist dazu aufgefordert, ihre Fluchtgründe umfassend, logisch, nachvollziehbar und widerspruchsfrei vorzutragen. Über die Anhörung wird ein schriftliches Protokoll angelegt. Die Anhörung ist das Kernstück des Asylverfahrens, denn Entscheidungen über einen Asylantrag müssen grundsätzlich auf der Basis einer Betrachtung des Einzelschicksals erfolgen.
Weitere Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens finden Sie auf der Internetseite des BAMF.
8. Auf welcher Grundlage werden Asylanträge bewilligt und was geschieht danach?
Nach der Bewilligung eines Asylantrags wird eine Schutzberechtigung ausgestellt. Diese bezieht sich auf eine der drei Schutzformen:
- Eine Asylberechtigung wird auf Grundlage des deutschen Grundgesetzes (Artikel 16a) erteilt. Asylberechtigt sind demnach Menschen, die in ihrem Herkunftsland politisch durch den Staat verfolgt werden. Eine Verfolgung ist politisch, wenn Personen aufgrund bestimmter Merkmale, einschließlich der Nationalität, „Rasse“, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.
- Flüchtlingsschutz wird auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention erteilt und ist umfangreicher als die Asylberechtigung. Menschen gelten als Flüchtlinge, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Heimatlandes befinden. In diesem Fall kann die Verfolgung sowohl vom Staat als auch von nichtstaatlichen Organisationen, Gruppen oder Privatleuten ausgehen.
- Subsidiärer Schutz ist im EU-Recht verankert und greift, wenn weder die Asylberechtigung noch der Flüchtlingsschutz gewährt werden können und einer Person im Herkunftsland ernsthafter Schaden wie die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht. Dieser Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren und Akteurinnen ausgehen.
Mit bewilligtem Asylantrag bekommen die Personen eine befristete Aufenthaltserlaubnis und Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ihnen somit erlaubt und es stehen ihnen Sozialleistungen zu. Zudem haben sie die Möglichkeit minderjährige Kinder und den Ehemann bzw. die Ehefrau nach Deutschland nachzuholen.
Wenn das BAMF keine der drei oben genannten Schutzformen bewilligt, einer Person bei Rückkehr in die Heimat jedoch ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder große Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wird ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Absatz 3, 5, 6, 7 AufenthG) ausgesprochen. Diese Personen bekommen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, dürfen in Deutschland arbeiten und haben Anspruch auf Sozialleistungen.
9. Was passiert, wenn ein Asylantrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag endgültig abgelehnt, wird die betroffene Person in der Regel aufgefordert Deutschland binnen einer festgelegten Frist zu verlassen. Falls dies nicht erfolgt, wird eine zwanghafte Rückführung (Abschiebung) eingeleitet. Diese Abschiebung wird allerdings nicht vollzogen, wenn Abschiebungshindernisse, auch Duldungsgründe genannt, vorliegen.
10. Was ist eine Duldung?
Bei einer Duldung handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Personen mit einer Duldung sind somit ausreisepflichtig, können aber aktuell nicht abgeschoben werden. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe:
- rechtliche Gründe, z. B. offizieller Abschiebestopp für Kriegs- und Krisenländer
- persönliche Gründe, z. B. Reiseunfähigkeit aufgrund von schwerer Krankheit
- tatsächliche Gründe, z. B. ungeklärte Herkunft oder fehlende Passpapiere
Zudem gibt es die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung zu beantragen. Diese kommt zum einen für Personen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme aufgrund der oben genannten Gründe bereits in Besitz einer Duldung sind. Zum anderen können Personen, die während ihres Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben und diese auch nach Ablehnung des Asylantrages weiterführen möchten, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben. Beide Personengruppen müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen, wie die rechtzeitige Klärung ihrer Identität durch Passbeschaffung oder zumindest das Mitwirken zur Identitätsklärung, erfüllen.
Auch können ausreisepflichtige Personen eine Beschäftigungsduldung beantragen. Diese ist für 30 Monate gültig. Die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für eine Erteilung sind allerdings sehr hoch (siehe § 60d AufenthG).
Mit der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung eröffnet der Gesetzgeber auch für gut integrierte geduldete Personen Möglichkeiten, einen verlässlichen Status in Deutschland zu erhalten.
11. Was hat es mit der freiwilligen Rückkehr auf sich?
Menschen, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung (Abschiebung) zu einem selbst gewählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise besser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogramme, die die freiwillige Rückkehr, z. B. durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen und Reintegrationsprogrammen, unterstützen. Auch Asylbewerberinnen und -bewerber können freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren. Die verschiedenen Möglichkeiten können im Rahmen einer Rückkehrberatung individuell besprochen werden. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an die kommunale Ausländerbehörde.
Zudem können Sie sich an die Fachberatungsdienste wenden. Hierbei handelt es sich um behördlich beauftragte Beratungsstellen gemeinnütziger Organisationen, in denen zugewanderte, im Landkreis Oder-Spree wohnhafte Personen zu aufenthaltsrechtlichen und Verfahrensfragen sowie komplexen Problemlagen beraten werden. Zusätzlich können sich Mitarbeitende der unterbringungsnahen Migrationsarbeit an die Fachberatungsdienste wenden:
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Bumerang e.V. Beeskow
Migrationsfachdienst
Zuständigkeit: Beeskow, Storkow
Breitscheidstraße 12
15848 Beeskow
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Bumerang e.V. Eisenhüttenstadt
Migrationsfachdienst
Zuständigkeit: Eisenhüttenstadt
Oderlandstraße 22
Eingang Fährstraße
15890 Eisenhüttenstadt
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Caritas Beratungszentrum Fürstenwalde/Spree
Fluechtlingsberatung
Zuständigkeit: Fürstenwalde/Spree
Eisenbahnstraße 16
15517 Fürstenwalde/Spree
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Caritas Brandenburg
Fluechtlingsberatung
Zuständigkeit: Schöneiche bei Berlin
Dorfaue 1
Rathaus Schöneiche
15566 Schöneiche bei Berlin
Zudem finden Sie mehrsprachige Informationen zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Internationalen Organisation für Migranten (IOM).
12. Wie erfolgt die Unterbringung auf kommunaler Ebene?
Nach dem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylbewerberinnen und bewerber landesintern von der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburgs auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Die Dauer des Aufenthalts ist im Asylgesetz (§ 47) geregelt. Demnach kann eine asylsuchende Person bis zu 18 Monate in einer Erstaufnahme untergebracht werden. Bei Familien mit minderjährigen Kindern soll die Maximaldauer sechs Monate betragen. Die Bundesländer können auch andere Regelungen erlassen (§§ 48 bis 50).
Im Landkreis Oder-Spree erfolgt die Unterbringung idealerweise in einem zweistufigen Verfahren zunächst in Gemeinschaftsunterkünften und anschließend in sogenannten Übergangswohnungen. Derzeit gibt es sieben Gemeinschaftsunterkünfte mit 818 Plätzen im gesamten Landkreis und 215 Übergangswohnungen, die sich vorrangig in den Städten Fürstenwalde, Storkow, Beeskow und Eisenhüttenstadt befinden.
13. Wie werden Asylbewerberinnen und -bewerber sowie geduldete Menschen sozial betreut?
Viele Geflüchtete haben eine traumatisierende Flucht hinter sich, kommen aus einem Krisengebiet und haben selbst Verfolgung oder Diskriminierung erlebt. Nach den Erlebnissen in ihrer Heimat und auf der Flucht befinden sie sich hier zunächst in einem neuen Umfeld, in einer für sie komplett neuen und ungewohnten Situation. Vor diesem Hintergrund der migrationsspezifischen Situation ist ein besonderes Augenmerk auf die Beratung und Betreuung der zugewanderten Menschen zu legen. Hier setzt Migrationssozialarbeit an, die bei der Bewältigung der beschriebenen Lebenslage helfen soll. Soziale Unterstützung in Form von Migrationssozialarbeit soll eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung in einem neuen Sozial- und Lebensumfeld ermöglichen.
Durch die Betreuung soll ein koordiniertes Ankommen ermöglicht, eine gute Versorgung der Menschen sichergestellt und ihre Integrationsbemühungen unterstützt werden. Über die soziale Betreuung werden Kontakte hergestellt, Angebote eröffnet und kulturell vorgegebene Normen und Lebensweisen der Aufnahmegesellschaft vermittelt.
Soziale Beratung und Betreuung findet sowohl innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnungen in Form wohnformspezifischer Angebote (unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit) statt, als auch außerhalb der Einrichtungen in Form regional zugänglicher, zielgruppen- und fachspezifischer Angebote (Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst). Beide Ausrichtungen der Migrationssozialarbeit unterscheiden sich in ihren jeweiligen Aufgabenschwerpunkten.
Migrationssozialarbeit als unterbringungsnahe Unterstützung
- innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnungen in Form wohnformspezifischer Angebote
- Beratung zu Fragestellungen des alltäglichen Lebens innerhalb der Unterkunft und Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung und -gestaltung von Anfang an
- Individuelle Integrationsförderung und -begleitung
- Personenbezogene bedarfsorientierte Vermittlung zu Regeldiensten und themen- oder zielgruppenspezifischen Angeboten
- Beratung zu und Unterstützung bei Aufnahme- und Verwaltungsabläufen sowie leistungsrechtlichen Fragestellungen
- Hilfestellungen im Bereich der Erziehung und Betreuung Minderjähriger und im Bereich des sozialen und kulturellen Miteinanders
Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst
- außerhalb der Einrichtungen in Form regional zugänglicher, zielgruppen- und fachspezifischer Angebote
- Personenbezogene beratende und vermittelnde Tätigkeiten hinsichtlich aufenthaltsrechtlicher und Verfahrensfragen sowie komplexer Problemlagen (z. B. Verfahrensberatung, Rückführungsberatung, Psychosoziale Beratung, Härtefallberatungen usw.)
- Fachliche und beratende Unterstützung der Migrationssozialarbeit
- Koordinierungs- und Organisationsaufgaben im Bereich der sozialräumlichen Vernetzung und Kooperation
- Vermittlung von Sachinformationen für Öffentlichkeitsarbeit
14. Welchen Leistungsanspruch haben Asylbewerberinnen und -bewerber sowie geduldete Personen und wie werden sie versorgt?
Die staatlichen Grundleistungen an Asylbewerberinnen und -bewerber sowie geduldete Personen sind bundesweit einheitlich, da sie sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben.
Demnach erhalten sie das, was sie für das tägliche Leben brauchen. Dazu zählen Unterkunft, Heizung, Essen, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt. Bei akuten Krankheitsfällen, Schwangerschaft und Geburt werden die notwendigen medizinischen Leistungen erbracht und finanziert. Außerdem erhalten sie einen frei verfügbaren Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse im Alltag.
Asylbewerberinnen und -bewerber sowie geduldete Menschen haben Anspruch auf das Existenzminimum, das das Asylbewerberleistungsgesetz sowie das SGB II (Hartz IV) und das SGB XII abdecken. Insoweit sind sie hilfebedürftigen deutschen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt.
15. Dürfen zugewanderte Menschen arbeiten?
Ob zugewanderte Personen in Deutschland arbeiten dürfen, hängt maßgeblich von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab. Verfügt jemand beispielsweise über eine Schutz-berechtigung, so darf er oder sie ohne Einschränkungen arbeiten gehen. Personen im Asylverfahren und geduldete Menschen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Keine Arbeitserlaubnis darf beispielsweise für Personen erteilt werden, die eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 60b AufenthG) besitzen. Mehr Informationen dazu finden Sie in dem Themenbereich: Bildung und Arbeit.
16. Besteht für zugewanderte Kinder Schulpflicht in Brandenburg?
Mit Ankunft in den Kommunen setzt für zugewanderte Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter die Schulpflicht gemäß Brandenburgischem Schulgesetz ein. An den kommunalen Schulen erhalten die Kinder und Jugendlichen zusätzliche Sprachförderung, z. B. in Vorbereitungsgruppen und Förderkursen.
Zudem ist es für zugewanderte Kinder wichtig, dass sie in der Kindertagesstätte betreut werden. Neben dem positiven Einfluss auf die frühkindliche Entwicklung werden das Erlernen der deutschen Sprache sowie der spätere schulische Erfolg gefördert. Somit bieten Kindertagesstätte und Schule beste Integrationsmöglichkeiten für zugewanderte Kinder und Jugendliche.
17. Wie werden erwachsene Zugewanderte vom Staat dabei unterstützt, die deutsche Sprache zu erlernen?
In Brandenburg gibt es vier staatlich geförderte Sprachkursangebote für erwachsene Zugewanderte: Erstorientierungskurse, Integrationskurse, Deutschkurse für Flüchtlinge und Berufssprachkurse. Ob eine Teilnahmeberechtigung bzw. -verpflichtung ausgestellt wird, hängt jedoch von unterschiedlichen Faktoren wie Herkunftsland und Aufenthaltsstatus einer Person ab. Mehr Informationen dazu finden Sie im Themenbereich: Sprachkurse.