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Medizinalaufsicht

Die Medizinalaufsicht erfasst und überwacht die Ausübung staatlich geregelter Berufe des Gesundheitswesens und die dazu gehörigen Berufsbezeichnungen. Weiterhin wird die Berufserlaubnis geprüft und erteilt.

1. Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

Jeder, der selbständig,

  • einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt
  • krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt oder
  • Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt

hat nach § 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23. April 2008 (GVBl.I/08, Nummer 05, Seite 95) die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

2. Überwachung der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde

Wer als Heilpraktiker die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung ausüben will, benötigt gemäß § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes eine Erlaubnis.

Das Gesundheitsamt nimmt Anträge auf Zulassung zur Heilpraktikerüberprüfung (auch Sektoral) entgegen und erteilt die Berufserlaubnis nach bestandener Überprüfung.

Unter dem Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes).