Kostensätze und Leistungsvereinbarungen
Der Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen, der besonderen Wohnformen und ambulanten Dienste zuständig.
Es werden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und § 76 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Vereinbarungen nach §§ 85 und 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch geschlossen.
Im Bereich des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden Vereinbarungen für folgende Leistungsangebote abgeschlossen:
- Leistungen zur Beschäftigung gemäß § 111 SGB IX
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX
- Leistungen der Sozialen Teilhabe gemäß § 113 SGB IX
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 und 68 SGB XII
Im Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Vereinbarungen für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
- Alten- und Pflegeeinrichtungen
- Tagespflegeeinrichtungen
- ambulante Pflegedienste
Der örtliche Sozialhilfeträger nimmt als zuständige Behörde nach § 8 Landespflegegesetz die Aufgaben zur Prüfung der Mitteilungen nach § 82 Absatz 4 SGB XI für ambulante Pflegeeinrichtungen wahr.
Zudem obliegt ihm der Abschluss von Vereinbarungen von Investitionsentgelten von Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Absatz 3 SGB XI und § 76a SGB XII.