Blindenhilfe
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Blindenhilfe haben blinde Menschen. Gemäß § 72 Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die Inhaber eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen „Bl“, welche für „blind“ steht, erfüllen die medizinischen Voraussetzungen.
Höhe der Blindenhilfe
Die Blindenhilfe beträgt monatlich seit dem 1. Juli 2019
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres 739,91 Euro
- vor Vollendung des 18. Lebensjahres 370,59 Euro
und seit dem 1. Juli 2020
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres 765,43 Euro
- vor Vollendung des 18. Lebensjahres 383,37 Euro
Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Nachrangigkeit der Blindenhilfe
In Brandenburg können blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben Landespflegegeld erhalten. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch vor. Der Hauptunterschied zwischen Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeld für Blinde liegt darin, dass die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt wird. Für das Landespflegegeld gelten diese Grenzen nicht.