Wahlen
Bundestagswahl 2025
Unser Gemeinwesen lebt von der aktiven Teilnahme seiner Bürgerinnen und Bürger am politischen Geschehen. Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen gehören zur Grundlage der demokratischen Ordnung in Deutschland. Wer wählt, nimmt großen Einfluss auf die Politik des gesamten Landes und auch des Landkreises.
Die Kreiswahlleitung des Landkreises Oder-Spree ist auf dem Gebiet des Wahlkreises 63, der die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) und den Landkreis Oder-Spree umfasst, zuständig für die Organisation und Durchführung der bevorstehenden Bundestagswahl. Sie wird hierbei auch unterstützt durch die örtlichen Wahlbehörden.
Der Bundespräsident hat auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst und den Wahltag auf den 23. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 434) festgelegt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat Wahltermin hat mit der am 28. Dezember in Kraft getretenen Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 436) die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine entsprechend verkürzt.
Unser Informationsangebot zum Thema Wahlen richtet sich an alle interessierten Wähler und Wählerinnen, Kandidaten, Wahlhelfer und Wahlhelferinnen und unsere gemeindlichen Wahlbehörden.
Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Aktuelle Termine
- Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Zulassung der Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl zum 21. Bundestag im Wahlkreis 63
- Freitag, den 24. Januar 2025, 10:00 Uhr
- Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree, Haus A, Raum A 127
- Adresse: Breitscheidstraße 7 in 15848 Beeskow
- Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63
- Freitag, den 28. Februar 2025, 10:00 Uhr
- Kreisverwaltung Landkreis Oder-Spree, Haus A, Raum A 227, A 228
- Adresse: Breitscheidstraße 7 in 15848 Beeskow
- Auszählung der Wahlbriefe durch die Briefwahlvorstände am Sitz der Kreiswahlleitung
- Für die folgenden Wahlbezirke werden die Wahlbriefe am Wahltag am Sitz der Kreiswahlleitung in Beeskow ausgezählt:
- Stadt Storkow,
- Amt Scharmützelsee,
- Amt Spreenhagen,
- Amt Brieskow-Finkenheerd,
- Amt Neuzelle,
- Amt Schlaubetal,
- Amt Odervorland,
- Gemeinde Rietz-Neuendorf
- Stadt Storkow,
- Sonntag, den 23. Februar 2025: ab 15:00 Uhr - Vorbereitung der Wahlbriefe für die Stimmenauszählung durch die Briefwahlvorstände, ab 18:00 Uhr - Auszählung der Stimmzettel in den Briefwahlvorständen
- Adresse: Rouanet-Gymnasium, Breitscheidstraße 3A in 15848 Beeskow
- Für die folgenden Wahlbezirke werden die Wahlbriefe am Wahltag am Sitz der Kreiswahlleitung in Beeskow ausgezählt:
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 63 - Frankfurt (Oder) - Oder-Spree zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages PDF-Datei: 107 kB , Stand: 2. Dezember 2024
- Amtsblatt Nummer 13 vom 30. Dezember 2024 PDF-Datei: 200 kB , Stand: 30. Dezember 2024 Hinweis: nicht barrierefrei
Fragen und Antworten
Auf der Internseite der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung sind ausführliche Fragen und Antworten zu finden.
Informationen für Wahlhelfende
Auf der Internseite der Bundeswahlleiterin sind weitere Informationen für Wahlhelfende zu finden.
Informationen für Wählende
- Das Wahlsystem - Stimmen, Ergebnisermittlung, Sitzverteilung
- Deutsche im Ausland
- Wählerverzeichnis und Umzug
- Wahlbenachrichtigung
- barrierefreies Wählen
- Repräsentative Wahlstatistik
- Briefwahl
Ich habe Briefwahl beantragt, die Unterlagen auch bekommen, aber nicht ausgefüllt. Nun möchte ich lieber doch in meinem Wahllokal an der Urne wählen gehen. Geht das?
Ja. Mit den Briefwahlunterlagen haben Sie auch einen Wahlschein beantragt und bekommen. Bitte nehmen Sie diesen Wahlschein und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Pass, Führerschein) am Wahltag mit in Ihr Wahllokal und geben Sie diesen bei dem dortigen Wahlvorstand ab. Sie erhalten mit dem Wahlschein einen Stimmzettel ausgehändigt, den Sie in der Wahlkabine des Wahllokals ausfüllen und in die dortige Urne werfen können. Sie sollten auch die gesamten Briefwahlunterlagen mit in das Wahllokal nehmen, um diese Unterlagen dort abgeben bzw. vorzuzeigen, um dem Wahlvorstand zu verdeutlichen, dass Sie tatsächlich keine Briefwahl durchgeführt haben und die Unterlagen anschließend dort zerreißen. Denn: Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden! Es ist daher unter Strafe verboten seine Stimme für dieselbe Wahl sowohl über Briefwahl als auch Urnenwahl abzugeben.
Ich habe meine Briefwahlunterlagen ausgefüllt, aber meinen Wahlbrief bis zum Wahltag nicht bei der Post abgegeben. Kann ich meinen Wahlbrief am Wahltag auch einfach in meinem Wahllokal abgeben?
Nein. Die Wahlvorstände des Urnenwahllokals dürfen Ihren Wahlbrief nicht annehmen, weil die Wahlbriefe nur von den extra dafür eingerichteten Briefwalvorständen ausgewertet werden dürfen. Der Wahlvorstand Ihres Urnenwahllokals darf Ihren Wahlbrief nicht öffnen und auch nicht auswerten.
Deshalb achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihren Wahlbrief an die auf dem Brief aufgedruckte Adresse bringen. Sollte die Zeit für den Postversand zu kurz sein, bliebe Ihnen nur noch die Möglichkeit den Wahlbrief selbst bis spätestens 18:00 Uhr des Wahltages an die aufegdruckte Adresse zu bringen und dort in den Hausbriefkasten der Wahlbehörde beziehungsweise Gemeinde oder der Kreisverwaltung in Beeskow einzuwerfen. Bei der Briefwahl liegt es in Ihrer Verantwortung als Wähler oder Wählerin Sorge dafür zu tragen, dass Ihr Wahlbrief rechtzeitig an der richtigen Adresse ankommt.
Alternativ können Sie natürlich mit Ihrem Wahlbrief und den ausgefüllten Wahlunterlagen in Ihr Wahllokal gehen. Dort können Sie im Beisein des Wahlvorstandes den Wahlbrief öffnen, dem Wahlvorstand den in dem Wahlbrief eingelegten, von Ihnen ausgefüllten Wahlschein als Nachweis Ihrer Wahlberechtigung aushändigen und im Beisein des Wahlvorstandes aus dem Stimmzettelumschlag den Stimmzettel herausnehmen, zerreißen und wegwerfen. Der Wahlvorstand wird den Wahlschein prüfen und Ihnen bei Gültigkeit des Wahlscheins einen neuen Stimmzettel für die Urnenwahl aushändigen, mit dem Sie in diesem dann in dem Wahllokal wählen können.
Ich soll den ausgefüllten Wahlbrief meines Nachbarn/einer anderen Person im Wahllokal abgeben, weil er es nicht geschafft hat den Wahlbrief bis zum Wahltag zur Post zu bringen. Geht das?
Nein. Sie können den ausgefüllten Wahlbrief einer anderen Person nicht im Wahllokal abgeben. Das Wahllokal darf diesen Wahlbrief nicht annehmen, weil die Wahlbriefe nur von den extra dafür eingerichteten Briefwahlvorständen ausgewertet werden dürfen. Der Wahlvorstand Ihres Urnenwahllokals darf diesen Wahlbrief nicht öffnen und auch nicht auswerten. Der Wahlbrief muss zwingend bis 18:00 Uhr des Wahltages bei der aufgedruckten Adresse eingehen, um ausgewertet werden zu können. Da die Briefwahlunterlagen Ihrem Nachbarn (oder einer anderen dritten Person) gehören, dürfen Sie den Wahlbrief im Wahllokal auch nicht öffnen. Der in dem Wahlbrief liegende Wahlschein würde nämlich nicht Sie, sondern Ihren (nicht anwesenden) Nachbarn als Wahlberechtigten ausweisen.
Kann ich im Wahlkreis 63 auch mit einem Wahlschein aus dem Wahlkreis 56 oder einem anderen Wahlkreis am Wahltag wählen gehen?
Nein. Sie können mit Ihrem Wahlschein nur bei einem Wahllokal innerhalb Ihres eigenen Wahlkreises wählen gehen. Dies liegt daran, dass die Stimmzettel der verschiedenen Wahlkreise in Bezug auf die Direktkandidaten oder Einzelbewerbenden, die mit der Erststimme gewählt werden, nicht identisch sind.
Ich bin am Wahltag auf einem entfernteren Ausflug und kann nicht in mein Heimatwahllokal wählen gehen. Kann ich innerhalb meines Wahlkreises auch in einem anderen Wahlbezirk wählen gehen?
Ja. Allerdings benötigen Sie hierfür einen gültigen Wahlschein, zum Beispiel weil Sie Briefwahl machen wollten und dies jedoch nicht gemacht haben. Dann können Sie mit diesem Wahlschein und Ihrem gültigen Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Pass, Führerschein) in jedem Wahlbezirk Ihres Wahlkreises an der Urnenwahl teilnehmen. In der Regel stehen sie nur in Ihrem Heimatwahlbezirk in dem Wählerverzeichnis, dass dem Ihrem Wohnort zugeordneten Wahlvorstand im Wahllokal vorliegt und in dem Sie durch die Eintragung in dem Wählerverzeichnis als „wahlberechtigt“ ausgewiesen werden. Bei Wahlvorständen anderer Wahlbezirke innerhalb Ihres Wahlkreises werden Sie hingegen nicht im Wählerverzeichnis geführt. Daher benötigen Sie hier für die Wahl neben Ihrem Personalausweis auch einen Wahlschein, mit dem Sie gegenüber dem "heimatfremden" Wahlvorstand Ihre Wahlberechtigung belegen können.
Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Kann ich trotzdem in dem meinem Wohnort zugeordneten Wahllokal an der Urne wählen gehen?
Ja. Hierfür benötigen Sie nur ein gültiges Personaldokument (Personalausweis, Pass, Führerschein), welchen Sie dem Wahlvorstand vorzeigen sollten. Auf die Vorlage des Personaldokuments darf nur verzichtet werden, wenn die Person dem Wahlvorstand persönlich bekannt ist. Da Sie im Regelfall bei Ihrem Heimatwahllokal in dem Wählerverzeichnis als wahlberechtigte Person geführt werden müssten, erhalten Sie bei Nachweis Ihrer Identität einen amtlichen Stimmzettel von dem Wahlvorstand, mit dem Sie an der Urnenwahl teilnehmen können.
Ich bin den ganzen Februar 2025 hindurch in Urlaub und kann deshalb selbst nicht wählen gehen. Kann ein Freund mich bei der Wahl vertreten und für mich meine Stimme stellvertretend abgeben?
Nein. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist – auch im Falle der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht – unzulässig. Jede wahlberechtigte Person, die an der urnenwahl im Wahlbezirk teilnehmen will, muss deshalb persönlich im Wahlraum erscheinen.
Vielleicht sollten Sie in diesen Fällen in Betracht ziehen bei Ihrer gemeindlichen Wahlbehörde rechtzeitig Briefwahlunterlagen zu beantragen und dort ausdrücklich bitten, dass Ihnen diese Briefwahlunterlagen an Ihre Urlaubsadresse geschickt werden. In diesen Fällen könnten Sie über Briefwahl und den Rückversand Ihres Wahlbriefes per Post trotz Urlaubs noch an der Wahl teilnehmen. Auch wenn hier sicherlich keine Garantie ausgesprochen werden kann, so sollte im Regelfall ein rechtzeitiger Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Wahlbehörde durch die Deutsche Post bei einem Einwurf in den Briefkasten zwei Tage vor der Wahl möglich sein.
Informationen für Bewerbende
Auf der Internseite der Bundeswahlleiterin sind weitere Informationen für Berwerbende zu finden.