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Amtsvormundschaften, Pflegschaften

Als Amtsvormundschaft bezeichnet man im deutschen Familienrecht eine Vormundschaft, also die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen, durch das jeweils zuständige Jugendamt.

Amtsvormundschaft kann zum einen als gesetzliche, zum anderen als bestellte Vormundschaft gegeben sein. Gesetzlicher Amtsvormund (ohne vorherigen gerichtlichen Entzug des Sorgerechtes) ist das Jugendamt bei nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens. Das Familiengericht kann eine Amtsvormundschaft beschließen (bestellte Vormundschaft), wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. In diesem Fall tritt das Jugendamt als „Ausfallbürge“ ein.

Das Jugendamt ist dann Inhaber der Vertretungsbefugnis. Die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung wird einem Mitarbeiter des Jugendamtes übertragen und ist dann der Amtsvormund

Eine Pflegschaft kommt aufgrund eines familiengerichtlichen Eingriffs in das Sorgerecht in Betracht. Das Sorgerecht verbleibt dabei weiterhin beim Sorgerechtsinhaber, jedoch wird eine bestimmte Aufgabe bzw. ein Wirkungskreis dem Pfleger per Gerichtsbeschluss übertragen.

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