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Verlängerung der Bestattungsfrist

Das Brandenburgische Bestattungsgesetz legt Fristen für Erdbestattungen oder Einäscherung fest. Diese Fristen dienen ausschließlich der Abwehr der gesundheitlichen Gefahren, die von verwesenden Leichnamen ausgehen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in den Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.

Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Todes. Dieser Zeitpunkt wird in der Regel durch einen Arzt durch die Leichenschau bestimmt.

Die untere Gesundheitsbehörde, das Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree, ist ermächtigt die Zehn-Tagesfrist im Einzelfall zu verlängern, wenn Gefährdungen der Gesundheit nicht zu befürchten sind oder zu verkürzen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten ist.

Die Bestattungsfristverlängerung ist in der Regel von demjenigen, der die Bestattung veranlasst, vor Ablauf der Zehn-Tagesfrist zu beantragen.

Eine Fristverlängerung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Angehörige die aus großer Entfernung anreisen müssen an der Bestattung teilnehmen wollen. Eine Fristverkürzung ist geboten, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer nach dem Infektionsschutzgesetz anzeigepflichtigen Erkrankung gelitten hat oder der Todesfall in einem Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form auftretenden anzeigepflichtigen Krankheit aufgetreten ist oder ein fortgeschrittener Verwesungszustand eingetreten ist.

Der Antrag auf Bestattungsfristverlängerung ist formlos unter Angabe eines entsprechenden Grundes bei der unteren Gesundheitsbehörde, dem Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree, 15848 Beeskow, Brandstraße 39 zu stellen. Um eine zeitnahe Bearbeitung sicherzustellen, sollte eine Beantragung über die E-Mail-Adresse hygiene@landkreis-oder-spree.de erfolgen. Für die Bearbeitung ist ein Sterbenachweis (zum Beispiel Totenschein, Sterbeurkunde) unabdingbar. Dieser ist dem Antrag in jedem Fall beizufügen.

Die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes richtet sich nach dem Aufbewahrungsort des Leichnams. Der Leichnam ist in einer entsprechenden Kühleinrichtung aufzubewahren.

Kann der Arzt, welcher die erste Leichenschau durchführt, die Todesart nicht feststellen, einen unnatürlichen Tod nicht ausschließen oder handelt es sich um einen unbekannten Toten hat der Arzt nach § 6 Absatz 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu informieren, die wiederum zu prüfen hat, ob eine Straftat vorliegen könnte und eine Obduktion durchzuführen ist. Wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes lässt sich die Beisetzung der Leiche oder die Einäscherung innerhalb der Frist kaum noch realisieren, weshalb § 19 Absatz 3 Satz 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz bestimmt, dass sie in diesen Fällen nicht gilt.

Aufgrund der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz wird gemäß §1, Anlage 1, Tarifstelle 7.9.6. für die Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz eine Gebühr in Höhe von 12 bis 45 Euro festgesetzt. Bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall wird der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung des wirtschaftlichen Werts oder der sonstige Nutzen der Öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt.
In der Regel wird eine Mittelgebühr in Höhe von 28 Euro festgesetzt.