Inhalt

Registrierung und Kennzeichnung von Equiden

1. Registrierung der Tierhaltung

Spätestens ab Beginn der Pferdhaltung, muss diese dem zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt mitgeteilt werden. Änderungen sowie die Aufgabe der Pferdehaltung sind unverzüglich mitzuteilen (§26 Viehverkehrsverordnung).

2. Meldung bei der Tierseuchenkasse

Gemäß der Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes des Tiergesundheitsgesetzes, sind die Pferdehalter verpflichtet, Ihren Tierbestand jährlich (zum 3. Januar) der Tierseuchenkasse Brandenburg zu melden.

3. Kennzeichnung und Equidenpass

Wer Equiden (Pferde, Esel, Zebra und deren Kreuzungen) hält, hat die Pflicht der Durchführung einer Kennzeichnung mittels eines Equidenpassesund der elektronischen Kennzeichnung durch Transponder (Mikrochip), um eine eindeutige Verbindung zwischen dem Einhufer und seinem Equidenpasszu sichern. Die Kennzeichnung und Ausstellung des Equidenpasseshat binnen sechs Monaten nach der Geburt zu erfolgen. Für alle bisher nicht gekennzeichneten Einhufer, die älter als sechs Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich nachzuholen. Tiere ohne Equidenpassdürfen nicht verkauft, abgegeben oder in einen anderen Bestand verbracht werden.

Die Durchführung der Kennzeichnung (Implantation des Mikrochips) kann

  1. von einem Tierarzt,
  2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
  3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation vollzogen werden.

Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) sowie der erforderlichen Transponder wird dem Tierhalter auf Antrag vom Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt als beauftragte Stelle zugeteilt. Die Daten des Antrages werden in die Zentrale Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere eingestellt.

Der Pass ausstellenden Stelle sind Eigentümerwechsel mitzuteilen. Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument ausgestellt hat, zurückzusenden.Equidengelten als zur Schlachtungfür den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, es wird gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/262 in Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt durch

  1. Unterschrift des Eigentümers nach dessen Ermessen, von der Ausstellungsstelle gebilligt, oder
  2. Unterschrift des Halters und des verantwortlichen Tierarztes oder
  3. Eintrag der Ausstellungsstelle bei Ausstellung eines Duplikats des Identifizierungsdokuments oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments.

Der Tierhalter des betreffenden Tieres hat innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments selbiges zur Aktualisierung (Erfassung in der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere) bei der Ausstellungsstelle einzureichen.

Ein „zur Schlachtung vorgesehenes“ Pferd kann jederzeit zu einem „Nicht-Schlachtpferd“ umbestimmt werden, jedoch niemals ein „Nicht-Schlachtpferd“ zu einem „zur Schlachtung vorgesehenen“ Pferd! Die Entscheidung zum „Nicht-Schlachtpferd“ gilt lebenslang und ist damit auch für nachfolgende Besitzer des Pferdes bindend. Ein „Nicht-Schlachtpferd“ kann nicht, auch nicht später im Alter oder bei Unbrauchbarkeit, zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet werden.

Für ältere Pferde (vor dem 1. Juli 2009 geboren), die bisher keinen Pass besaßen und für die erstmals ein Pass ausgestellt wird, für Jungpferde älter als zwölf Monate ohne Pass, sowie für Pferde, deren Pass verloren gegangen ist, wird automatisch von der passausgebenden Stelle ein sogenannten „Ersatzpass“ mit dem Status „Nicht-Schlachtpferd“ ausgestellt. Diese Pferde können also nicht zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet werden!

4. Haltung

Die Mindestanforderungen an die Pferdehaltung sind den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft festgehalten und dort erhältlich.

5. gewerbsmäßige Pferdehaltung

Wer gewerbsmäßig mit Pferden handelt, sie hält (im Rahmen einer Pferdepension) oder einen Reit-und Fahrbetrieb führen möchte, benötigt zudem eine Erlaubnis gemäß §11 Tierschutzgesetz. Die Genehmigung ist vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen. Maßgeblich für die Erteilung der Erlaubnis ist der Beleg über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie die Einhaltung tierschutzrechtlicher Regelungen (siehe Punkt 4). Bei weiteren Fragen zum Führen einer Pferdepension oder eines Reit-und Fahrbetriebes steht Ihnen der Fachbereich Tierschutz gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen: www.bmel.de

Datum: 30. April 2020