Inhalt

Nachweispflichten von Tierhaltern für Arzneimittel die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

Wer muss Nachweise führen?

§ 1

  • Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
  • Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig züchten oder halten oder vorrübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen
  • Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, nicht Tierhalter sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen

Worüber sind Nachweise zu führen?

  • über den Erwerb von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • über die Anwendung von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Wie müssen Nachweise geführt und aufbewahrt werden?

  • in Papierform oder elektronisch (müssen jederzeit verfügbar sein, lesbar gemacht werden können und unveränderlich sein)
  • übersichtlich, in verständlicher Form und zeitlich geordnet aufbewahren
  • Aufbewahrungsfrist - fünf Jahre vom Zeitpunkt Ihrer Erstellung an
  • Jeder Erwerb und jede Anwendung ist unverzüglich in jedem Bestand zu dokumentieren

Was sind Nachweise über den Erwerb?

  • bei Fütterungsarzneimitteln 1. Durchschrift der Verschreibung
  • Beleg des Tierarztes mit den Angaben gemäß § 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (ehemals Arzneimittel-Abgabe- und -Anwendungsbeleg, nur Form frei wählbar) mit den Angaben:
    1. Anwendungs- oder Abgabedatum,
    2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes,
    3. Name und Adresse des Tierarztes,
    4. Name und Adresse des Tierhalters;
    5. Anzahl, Art und Identität der Tiere;
    6. Arzneimittelbezeichnung;
    7. angewendete oder abgegebene Menge;
    8. Wartezeit bei Abgabe an den Tierhalter zusätzlich:
    9. Diagnose
    10. Chargenbezeichnung
    11. Dosierung pro Tier und Tag, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung
    12. Soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisungen
  • Original der Verschreibung, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke bezogen werden
  • von sonstigen Arzneimitteln, besondere Aufzeichnungen oder Belege wiebtierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel ergeben

Was müssen Nachweise über die Anwendung enthalten?

§ 2

Dokumentiert werden muss:

  • Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, eventuell Standort
  • Arzneimittelbezeichnung
  • Fortlaufende Belegnummer des Tierarztes, außer wenn Tierarzt eigene Anwendung gleich ins Bestandsbuch einträgt und unterschreibt oder apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht vom Tierarzt erworben wurden
  • verabreichte Menge
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen
  • Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat

Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen

§ 3

Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, nicht Tierhalter sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen, haben:

  • Nachweis über Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel zu führen
  • Nachweis über den Erwerb sind von Apotheke ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine mit Art, Menge und Erwerbsdatum
  • Nachweis über Verbleib sind Aufzeichnungen über Art und Menge des angewendeten Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Tierhalters, bei deren Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben
  • Aufbewahrungsfrist – fünf Jahre vom Zeitpunkt des Erhalts oder der Erstellung
  • Auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen

Auszug aus der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I, Seiten 1380, 1382)

Datum: 31. Dezember 2016