Hinweise zur Registrierung von Jägern als Lebensmittelunternehmer
Wild in der Decke gilt als Primärerzeugnis. Anders als beim Schlachten, fallen bei der Jagd sowohl das Erlegen als auch das Ausweiden unter den Begriff Primärproduktion.
Wild in der Decke darf von jedem Jäger abgegeben werden, sei es an den Wildhändler oder das lokale Einzelhandelsgeschäft. Die Anforderungen der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) sind zu beachten (diese regelt beispielsweise Untersuchungspflichten bei abnormem Verhalten von Wild, bedenklichen Merkmalen am Tierkörper, Untersuchungspflicht auf Trichinellen oder Einhaltung von Kühltemperaturen).
Jäger sind für die Sicherheit des von ihnen in den Verkehr gebrachte Wildbrets verantwortlich.
Möchte der Jäger Wildfleisch an den Endverbraucher oder lokalen Einzelhändler (z. B. Fleischereien oder Gaststätten) abgeben, muss er hierfür die erforderlichen Sachkenntnisse vorweisen. Wer den Jagdschein nach dem 1. Februar 1987 bestanden hat, gilt als ausreichend geschult, um Wildfleisch abzugeben.
Zusätzlich zur Sachkunde muss der Jäger für das Inverkehrbringen von Fleisch über Räumlichkeiten verfügen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 852/2004 erfüllen. In dieser Verordnung werden allgemeine Standards an die Gewinnung, die Lagerung und den Transport von Lebensmitteln festgelegt.
So müssen Räume zur Lebensmittelgewinnung über eine einwandfreie Beschaffenheit von Wänden, Decken, Türen und Fenstern verfügen. Die Beleuchtung muss eine Inaugenscheinnahme des Fleisches ermöglichen (gute Ausleuchtung des Raumes) und es müssen Einrichtungen zur Personal- und Arbeitshygiene zur Verfügung stehen. Weiterhin muss der Jäger geeignete Kühlmöglichkeiten vorhalten und seine abgegebenen Produkte ausreichend kennzeichnen.
Datum: 31. März 2020 - LM-FLH-MBL-04