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Zulassung für Neufahrzeug

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

 Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.

Online-Dienst zur Kraftfahrzeug-Zulassung

Es können folgende Vorgänge online erledigt werden:

  • Neuzulassung
  • Wiederzulassung
  • Umschreibung, Adressänderung
  • Außerbetriebsetzung
  • Wunschkennzeichen (aktuell nicht für Zulassungsdienste und Autohäuser)

Folgende Sonderfälle können derzeit in der internetbasierten Zulassung noch nicht durchgeführt werden:

  • Oltimer-Kennzeichen (Nicht bei erstmaliger Vergabe)
  • Rote Kennzeichen
  • Grüne Kennzeichen
  • Wechselkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Diplomaten-Kennzeichen
  • Minderjährige Antragstellende
  • Auskunftssperre vorliegt

Online-Dienst: i-Kfz

Voraussetzungen für die Nutzung des Online-Dienstes

  • Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion oder elektronischer Aufenthaltstitel
  • Lesegerät für den Personalausweis oder aktuelles Smartphone mit NFC-Schnittstelle
  • Auf dem PC oder Smartphone muss die AusweisApp2 installiert sein

Bei den angebotenen internetbasierten Zulassungsvorgängen können nur normale Kennzeichen vergeben und verwendet werden. Eine Vergabe oder verwendung von Saisonkennzeichen, historischen Kennzeichen, Elektrokennzeichen und so weiter ist hier nicht möglich.

Der Landkreis Oder-Spree bietet folgende Zahlungsmöglichkeiten:

Wichtig: Sicherheitscodes müssen auf beiden Dokumenten (Fahrzeugschein - ZB I) und (Fahrzeugbrief - ZB II) vorhanden sein, sonst istkeine online Bearbeitung möglich. Bei der Abmeldung benötigen Sie den Fahrzeugschein (ZB I) und Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten mit Sicherheitscodes (seit 1. Januar 2015 im Umlauf). Bei Zulassung und Umschreibung: Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

Weitere Informationen:

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

  • ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
  • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:
     Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:
     die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
  • bei Änderungen am Fahrzeug:  ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)

Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Abhängig vom Einzelfall.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.