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Steganlagen

Bauliche Anlagen in und an Gewässern, wie Steganlagen, Anbindpfähle, Uferbefestigungen und so weiter sind immer genehmigungspflichtig!

Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Steganlage ist immer eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich. An Bundeswasserstraßen ist zusätzlich die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin einzuholen.

Die beiden Genehmigungen stellen unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte dar, die gesondert bei den jeweiligen Behörden beantragt werden müssen.

Die naturschutzrechtlichen Genehmigungen der unteren Naturschutzbehörde fließen aufgrund der Konzentrationswirkung in die wasserrechtliche Genehmigung mit ein.

Wasserrechtliche Genehmigung

Die wasserrechtliche Genehmigung ist für alle Steganlagen, Anbindpfähle, Uferbefestigungen oder ähnliches nach § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG - Abschnitt 3 - Anlagen in, an, unter und über Gewässern) bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf dagegen die vollständige Beseitigung einer solchen Anlage. Für das Genehmigungsverfahren sind entsprechende Unterlagen einzureichen.

Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

Liegt das Vorhaben an einer Bundeswasserstraße, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WAStrG) für die Errichtung, Veränderung und den Betrieb von Anlagen an einer Bundeswasserstraße beim Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) zu beantragen. Inhalt des Antrages und Anzahl der Ausfertigungen ist beim Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin zu erfragen.

Genehmigungen für kleinere Steganlagen zur privaten Nutzung

  • Steganlagen
  • Hafenanlagen
  • Uferbefestigungen
  • Anbindpfähle

Für die Errichtung und den Betrieb von baulichen Anlagen in und an Gewässern ist immer eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich. An Bundeswasserstraßen ist zusätzlich die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin einzuholen.

Die beiden Genehmigungen stellen unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte dar, die gesondert bei den jeweiligen Behörden beantragt werden müssen. Die naturschutzrechtlichen Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde fließen aufgrund der Konzentrationswirkung in die wasserrechtliche Genehmigung mit ein. Erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen darf mit der Errichtung oder Veränderung einer Anlage begonnen werden.

Zuständige Behörde für die Beantragung der wasserrechtlichen Genehmigung ist:

  • Landkreis Oder-Spree, Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus E, 15848 Beeskow, Telefon: 03366 35-1694, E-Mail: umweltamt@l-os.de

Sollten sich bei der Beantragung naturschutzrechtliche Fragen ergeben, wenden Sie sich an:

  • Landkreis Oder-Spree, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus E, 15848 Beeskow, Telefon: 03366 35-1672, E-Mail: umweltamt@l-os.de

Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist zu beantragen beim:

  • Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel, Mehringdamm 129, 10965 Berlin, Telefon: 030 69532-0, E-Mail: wsa-spree-havel@wsv.bund.de

  • Wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) für die Errichtung, Veränderung oder Beibehaltung von Anlagen in, an, unter und über Gewässern
  • Liegt das Vorhaben im Schutzgebiet ist eine Entscheidung über eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung oder eine Befreiung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu beantragen.
  • Werden durch das Vorhaben gesetzlich geschützte Biotope nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört, ist eine Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des Biotopschutzes im wasserrechtlichen Verfahren erforderlich.

Die nachfolgenden Unterlagen sind zweifach in Papierform sowie einmal in digital als PDF einzureichen:

  1. Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung mit naturschutzrechtlicher Entscheidung (formlos):
    • vollständige Namen und Wohnsitz der Antragsteller, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse
    • Nachweis der Nutzungsberechtigung für die Anlage
    • Art der beabsichtigten Maßnahme mit Begründung
    • Unterschrift der Antragsteller
  2. Eigentumsverhältnisse:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück des Grundstückes, vor dem die Anlage sich befindet
    • Beschreibung der Zuwegung zum betreffenden Grundstück
    • Angaben über eventuell vorhandene Vorlandflächen
    • bei Beibehaltung beziehungsweise Rekonstruktion - Angaben über die Eigentumsverhältnisse der Steganlage
  3. Örtliche Lage der baulichen Anlage:
    • Lageplan Maßstab 1:5000 bis 1:1000 beziehungsweise Stadtplan mit Eintragung des Vorhabens
    • Gewässer
    • Ort, gegebenenfalls Ortsteil, gegebenenfalls Straße, gegebenenfalls Hausnummer
  4. Bauzeichnung im Maßstab 1:100:
    • Darstellung der Steganlage, Slipanlage, Uferbefestigung, Anbindpfähle, Bootsliegeplätze mit Maßangaben als Draufsicht und als Schnitt (Längs- und Querschnitt)
    • Abstand der (geplanten) Anlagen zu den Grundstücksgrenzen
  5. Baubeschreibung (kann auch in der Bauzeichnung enthalten sein):
    • Konstruktion
    • verwendete Materialien und deren Abmessungen
    • Anzahl der Bootsliegeplätze
  6. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse:
    • Markierung des Röhrichtgürtels und der Schwimmblattgesellschaften auf dem Lageplan
    • eventuell zur Fällung vorgesehene Bäume
  7. Baukostenwert der geplanten Baumaßnahme

  • Schwimmsteg oder fester Steg möglich
  • Breite maximal 1,30 Meter
  • Länge je nach Anzahl der vorgesehenen Liegeplätze bzw. nach Tiefgang des anlegenden Bootes
  • Stegbelag in Holz oder holzähnlichem Kunststoff
  • ohne Tor, Geländer oder plattformartige Erweiterungen
  • nur Bootsstege - keine reinen Badestege
  • wenn Seitenstege:
    • Breite: maximal 0,40 Meter
    • Länge: Hälfte der anlegenden Bootslänge

Genehmigungen für gewerblich genutzte Anlagen, Sammelsteganlagen, Schiffsanlegestellen, Marinas

  • Steganlagen
  • Hafenanlagen
  • Uferbefestigungen
  • Anbindpfähle

Für die Errichtung und den Betrieb von baulichen Anlagen in und an Gewässern ist immer eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich. An Bundeswasserstraßen ist zusätzlich die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin einzuholen.

Die beiden Genehmigungen stellen unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte dar, die gesondert bei den jeweiligen Behörden beantragt werden müssen. Die naturschutzrechtlichen Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde fließen aufgrund der Konzentrationswirkung in die wasserrechtliche Genehmigung mit ein. Erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen darf mit der Errichtung oder Veränderung einer Anlage begonnen werden.

Zuständige Behörde für die Beantragung der wasserrechtlichen Genehmigung ist:

  • Landkreis Oder-Spree, Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus E, 15848 Beeskow, Telefon: 03366 35-1694, E-Mail: umweltamt@l-os.de

Sollten sich bei der Beantragung naturschutzrechtliche Fragen ergeben, wenden Sie sich an:

  • Landkreis Oder-Spree, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus E, 15848 Beeskow, Telefon: 03366 35-1672, E-Mail: umweltamt@l-os.de

Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist zu beantragen beim:

  • Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel, Mehringdamm 129, 10965 Berlin, Telefon: 030 69532-0, E-Mail: wsa-spree-havel@wsv.bund.de

  • Wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) für die Errichtung, Veränderung oder Beibehaltung von Anlagen in, an, unter und über Gewässern
  • Liegt das Vorhaben im Schutzgebiet ist eine Entscheidung über eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung oder eine Befreiung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu beantragen.
  • Werden durch das Vorhaben gesetzlich geschützte Biotope nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört, ist eine Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des Biotopschutzes im wasserrechtlichen Verfahren erforderlich.

Die nachfolgenden Unterlagen sind zweifach in Papierform sowie einmal in digital als PDF einzureichen:

  1. Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung mit naturschutzrechtlicher Entscheidung (formlos):
    • vollständige Namen und Wohnsitz der Antragsteller, Telefon- und Faxnummer
    • Nachweis der Nutzungsberechtigung für die Anlage
    • Art der beabsichtigten Maßnahme mit Begründung, Betreiberkonzept
    • weitere im Zusammenhang mit dem Vorhaben geplante bauliche Anlagen (Sanitärgebäude, Wirtschaftsgebäude, benötigte Stellplätze für Fahrzeuge und so weiter)
    • Benennung der Entsorgungsmöglichkeiten für Müll und Fäkalien
    • bei Beibehaltung beziehungsweise Rekonstruktion einer vorhandenen Anlage - Vorlage der alten wasserrechtlichen Genehmigung
    • Unterschrift der Antragsteller
  2. Eigentumsverhältnisse:
    • Gemarkung, Flur, Flurstück des Grundstückes, vor dem die Anlage sich befindet
    • Beschreibung der Zuwegung zum betreffenden Grundstück
    • Angaben über eventuell vorhandene Vorlandflächen
    • bei Beibehaltung beziehungsweise Rekonstruktion - Angaben über die Eigentumsverhältnisse der Steganlage
  3. Örtliche Lage der baulichen Anlage:
    • Lageplan Maßstab 1:5000 bis 1:1000 beziehungsweise Stadtplan mit Eintragung des Vorhabens
    • Gewässer
    • Ort, gegebenenfalls Ortsteil, gegebenenfalls Straße, gegebenenfalls Hausnummer
  4. Bauzeichnung im Maßstab 1:100:
    • Darstellung der Steganlage, Slipanlage, Uferbefestigung, Anbindpfähle, Bootsliegeplätze mit Maßangaben als Draufsicht und als Schnitt (Längs- und Querschnitt)
    • Abstand der (geplanten) Anlagen zu den Grundstücksgrenzen
  5. Baubeschreibung (kann auch in der Bauzeichnung enthalten sein):
    • Konstruktion, Nachweis der Statikprüfung für die Anlage durch einen zugelassenen Sachverständigen (ist erst nach Genehmigungserteilung einzureichen)
    • verwendete Materialien und deren Abmessungen
    • Anzahl der Bootsliegeplätze
  6. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse:
    • Markierung des Röhrichtgürtels und der Schwimmblattgesellschaften auf dem Lageplan
    • eventuell zur Fällung vorgesehene Bäume
  7. Eingriffsregelung:
    • Darstellung und Bewertung der Vorhabenswirkung als Eingriff in Natur und Landschaft (Text, Karte)
    • Darstellung von Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Nachweis der tatsächlichen Durchführbarkeit
  8. Baukostenwert der geplanten Baumaßnahme

Fragen und Antworten zum Bestandsschutz von Steganlagen

Wenn ein Bauwerk, zum Beispiel eine Steganlage einmal „rechtmäßig“, das heißt mit allen dafür erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und entsprechend diesen Genehmigungen gebaut worden ist, dann genießt dieser „Bestand“ auch bei einer späteren Rechtsänderung weiterhin Schutz. Das Bauwerk kann weiter genutzt werden, selbst wenn es nach den neuen Vorschriften nicht mehr genehmigt werden könnte. Es sind aber nur die Bauwerke bestandsgeschützt, die nach den bei der Errichtung geltenden Vorschriften erbaut worden sind. Fehlen einzelne Genehmigungen oder wurde abweichend von den Vorschriften gebaut, dann besteht natürlich auch kein Bestandsschutz, denn das Bauwerk ist von Anfang an illegal.

Es ist richtig, dass die nach Preußischem Wasserrecht von 1913 und dem Wassergesetz der DDR von 1963 erteilten Genehmigungen personengebunden erteilt worden sind, mit der Folge, dass sie im Falle des Versterbens des Genehmigungsinhabers oder auch bei einem Besitzwechsel der Steganlage erloschen sind. In diesen Fällen war eine Übertragung der Steggenehmigung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger ausgeschlossen.

Bei den aufgrund des Wassergesetzes der DDR von 1982 erteilten Genehmigungen handelte es sich um anlagenbezogene Genehmigungen, die bei einem Besitzwechsel nicht erloschen sind. Über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten ist die untere Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten.

Nein, beim bestandsgeschützten Bauwerk handelt es sich immer um ein zum Zeitpunkt der Errichtung rechtmäßig erstelltes Bauwerk. Das bloße Nichteinschreiten der Behörde für einen gewissen Zeitraum ist keine Duldung der illegalen Anlage. Die Behörde bestimmt den Zeitpunkt ihres Einschreitens und kann Gesetzesverstöße selbst noch nach Jahren ahnden. Ordnungsverfügungen können daher auch nach einem längeren Zeitraum vollstreckt werden.

Ein Stegkataster ist nicht mit dem amtlichen Liegenschaftskataster gleich zu setzen. Das Stegkataster ist eine Arbeitsgrundlage der Behörden und damit ein Verzeichnis, das lediglich das Vorhandensein von Stegen unabhängig von der Genehmigungslage wiedergibt.

Grundsätzlich sind im Rahmen des Bestandsschutzes Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, also Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten erlaubt. Dazu gehören nicht die Veränderungen der Größe, der Gestalt, der Nutzungsart und insbesondere der tragenden Teile.

Nein. Diese Verträge sind privatrechtlicher Natur und können keine behördlichen Genehmigungen ersetzen.

Die mit den Fischereiberechtigten geschlossenen Verträge beziehen sich lediglich auf eine Entschädigung für die der Fischerei entzogene Wasserfläche. Weder die früheren noch die heutigen Fischereiberechtigten (zum Beispiel die Fischereigenossenschaft) hatten oder haben eine Behördenfunktion inne.

Da die Steganlagen regelmäßig auf einer Wasserfläche errichtet werden, ist das Einverständnis des jeweiligen Gewässereigentümers erforderlich. Die zwischen dem Gewässereigentümer und den Stegnutzern abgeschlossenen Pacht- bzw. Nutzungsverträge beziehen sich nur auf die in Anspruch genommenen Wasserflächen und an einigen Gewässern auch auf die Verlandungsflächen.

Dieses ist grundsätzlich möglich, da die Behörde im Rahmen eines Verfahrens auf Beibehaltung einer Steganlage die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung überprüft. Hierbei ist allerdings auf die aktuelle Rechtslage abzustellen.

Bei der Prüfung zur Beibehaltung einer Steganlage ist auf die jetzige Naturausstattung sowie auf die heutige Rechtslage und nicht auf die Situation bei der Errichtung der Steganlage abzustellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob es zu früheren Zeiten an diesem Ort Schilf gegeben hat oder nicht. Der heutige Röhrichtgürtel ist nicht nur durch die Landschaftsschutzverordnungen etwa zum Scharmützelseegebiet, zu den Dahme-Heideseen, zum Schlaubetal oder zum Müggelspree - Löcknitzer Wald - und Seengebiet geschützt, sondern er steht – wie auch der Erlenbruchwald und die Moore und Feuchtwiesen am Gewässerufer – als Biotop unter dem Schutz des Gesetzes. Insbesondere der Biotopschutz wird vom Gesetzgeber als im Allgemeinwohlinteresse liegend und daher als sehr wichtig angesehen, weshalb er regelmäßig privaten Erholungsinteressen vorgeht. Das Biotop Röhrichtgürtel ist nicht nur ein Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen, also etwa im Schilf brütende Vögel, für Insekten und Fische, die in der Flachwasserzone laichen, sondern es ist auch wichtig für die Gewässerunterhaltung, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts und die Selbstreinigungsfunktion des Gewässers. Außerdem verhindert der Röhrichtgürtel die Erosion des Gewässerufers. Damit ist er nicht nur für die heimische Tier- und Pflanzenwelt, sondern auch unmittelbar für den Menschen von hoher Bedeutung.

Es gibt einen Anspruch auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Lagen. Solange Steganlagen Bestandsschutz genießen, können sie weiter betrieben werden. Ist der Bestandsschutz erloschen, ist die Steganlage zu beseitigen. Diese Pflicht trifft alle Stegnutzer gleichermaßen.

Nach der Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes im Jahr 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt I/08, Seite 62) hat die wasserrechtliche Genehmigung Konzentrationswirkung und umfasst auch naturschutzrechtliche Genehmigungen und Befreiungen. Das bedeutet, dass im Regelfall nur noch eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Zusätzlich ist an Bundeswasserstraßen eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Berlin einzuholen.

Die untere Wasserbehörde ist regelmäßig für die Genehmigung einer Steganlage zuständig. Die Mitarbeiter geben gern Hinweise zu erforderlichen Unterlagen und den rechtlichen Bedingungen.

Bei Fragen zu alten wasserrechtlichen Genehmigungen kann Ihnen ebenfalls die untere Wasserbehörde weiterhelfen. Sollten diese Unterlagen nicht im Archivbestand der unteren Wasserbehörde vorhanden sein, gibt diese auch Hilfestellung, bei welchen anderen Behörden oder Institutionen Unterlagen noch archiviert sein könnten.

Wenn es sich um Fragen zum Landschafts- und Biotopschutz oder zur Grenze eines Schutzgebietes (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Vogelschutzgebiet oder Flora – Fauna – Habitat - Gebiet) handelt, ist es ratsam sich direkt an die untere Naturschutzbehörde zu wenden.