Grünes Kennzeichen
Bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder Betriebes muss der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz abgegeben werden. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Zollamt eine KFZ-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
Rechtliche Hinweise
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ist bei der Zulassungsbehörde vor zulegen oder die schon vorhandene Genehmigung vom Zoll für das jeweilige Fahrzeug muss vorliegen:
- bisherige Kennzeichen
- Fahrzeugschein (ZB I)
- Fahrzeugbrief (ZB II)
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
- elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)