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Elternbeitragsfreiheit

Seit dem 1. August 2018 gibt es erstmals im Land Brandenburg eine Regelung einer gesetzlichen Elternbeitragsbefreiung für alle Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung.

Diese Regelung wurde im Zuge des Gute-KiTa-Gesetzes des Bundes und der damit verbundenen Änderungen des § 90 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf Personengruppen ausgeweitet, denen die Zahlung eines Elternbeitrages nicht zugemutet werden kann und trat zum 1. August 2019 in Kraft.

Zugleich weitete das Land Brandenburg diese Personengruppen, um die „Geringverdiener“ mit einem Haushaltsnettoeinkommen im Kalenderjahr von bis zu 20.000,00 Euro aus.

Muss ich etwas beachten, wenn mein Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung ist?

Nein. Gemäß § 17a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) gilt die Elternbeitragsbefreiung für alle Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung. Sie gilt für Kinder, die bis zum 30. September des nachfolgenden Kita-Jahres das sechste Lebensjahr vollenden.

Die Kita-Träger nehmen automatisch eine Elternbeitragsbefreiung für die betroffenen Kinder vor.

Gilt die Elternbeitragsbefreiung auch für Rücksteller?

Ja. Gemäß § 17a Absatz 2 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes gilt die Elternbeitragsbefreiung auch für Kinder, die vor dem Beginn oder im Laufe eines Schuljahres nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Betroffene Kinder werden somit für faktisch zwei Jahre von der Zahlung des Elternbeitrages befreit (letztes Jahr vor der Einschulung plus zusätzliches Jahr durch Rückstellung).

Was passiert, wenn mein Kind vorzeitig eingeschult wird?

Gemäß § 17a Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 17a Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes gilt die Regelung der Elternbeitragsbefreiung auch für Kinder die vorzeitig eingeschult werden.

In diesen Fällen geben die Eltern ihrem Kita-Träger bis zum 1. Juni eine Meldung zur vorzeitigen Einschulung ihres Kindes ab. Die zunächst gezahlten Elternbeiträge werden nach Meldung der Eltern von den Kita-Trägern spätestens drei Monate nach der Einschulung des Kindes zurück an die Eltern überwiesen.

Kita-Träger stellen für vorzeitig eingeschulte Kinder beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Erstattung der Elternbeiträge und bekommen diese in tatsächlicher Höhe erstattet.

Welche Personengruppen fallen unter § 90 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und ist die Zahlung eines Elternbeitrages nicht zuzumuten?

Die Regelung umfasst Leistungsempfänger:

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch,
  • nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches,
  • nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • des Kinderzuschlages gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

Sobald eine der betroffenen Sozialleistungen vorliegt, ist die Zahlung eines Elternbeitrages nicht mehr zuzumuten. Die betroffenen Personengruppen müssen dem Kita-Träger rechtzeitig die Vorlage eines Grundes zur Elternbeitragsbefreiung nachweisen.

Wer zählt zu den „Geringverdienern“?

Gemäß § 2 Absatz 1 Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) sind „Geringverdiener“ alle sonstigen Personengruppen, deren Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Haushaltseinkommen in diesem Sinne ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.

Betroffene Eltern legen den Kita-Trägern alle notwendigen Unterlagen zur Berechnung des Einkommens rechtzeitig vor und werden nach Prüfung von diesen bei Bestätigung eines Status als „Geringverdiener“ ebenfalls automatisch beitragsfrei gestellt.