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Ukraine-Hilfe

Die Flaggen der Europäischen Union, der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland vor der Kreisverwaltung in Beeskow. © Mario Behnke Die Flaggen der Europäischen Union, der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland vor der Kreisverwaltung in Beeskow.

Angesichts des Angriffs der Russischen Föderation auf die souveräne Ukraine und das dadurch ausgelöste Fluchtgeschehen hat auch der Landkreis Oder-Spree seine umfangreiche Unterstützung für Hilfebedürftige zugesichert. In diesem Zusammenhang haben sich verschiedene Initiativen im gesamten Kreisgebiet formiert, die unter anderem Spenden sammeln und Transporte in Richtung der betroffenen Gebiete organisieren oder die hier Aufgenommenen begleiten und so ein Ankommen in unserem Landkreis ermöglichen.

Fragen und Antworten

Stand: 5. Juli 2022

Aktuell ist für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass ein visumfreier Aufenthalt im Bundesgebiet für bis zu 90 Tage möglich. Eine gesonderte Antragstellung bei der Ausländerbehörde muss nicht erfolgen. Für eine Verlängerung des 90-tägigen visumfreien Aufenthaltes ist jedoch eine Kontaktaufnahme über integeration@l-os.de erforderlich.

Am 3. März 2022 wurde auf Ebene der Europäischen Union die sogenannte Schutzgewährungsrichtlinie durch einen Ratsbeschluss erlassen. Die Durchführung eines langwierigen Asylverfahrens ist aufgrund der beschlossenen Richtlinie nicht notwendig. Die Betroffenen haben aber weiterhin das Recht, einen Asylantrag zu stellen.

Der Beschluss der Richtlinie bedeutet eine abgestimmte Regelung und Verteilung der vom Krieg Betroffenen innerhalb der Europäischen Union. Damit ist ein erleichterter Schutzstatus der Vertriebenen ermöglicht. Auf Bundesebene wurde hierfür die Ukraine- Aufenthalts-Übergangsverordnung erlassen, die für die in der Schutzgewährungsrichtlinie benannte Personengruppe einen legalen Aufenthalt bis zum 31. August 2022 ohne weitere Bescheinigung der Ausländerbehörde ermöglicht.

Auf der Grundlage der Richtlinie können aus der Ukraine Vertriebene einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen. Der Antrag kann mit Hilfe des Registrierungsbogens bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Im Anschluss erfolgt eine Ladung des Antragstellers durch die Ausländerbehörde, je nach Sachstand zur Durchführung einer erforderlichen erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bzw. bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Der Aufenthalt wird für zwei Jahre bis zum 4. März 2024 gewährt. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus ist der Zugang ins Sozialleistungssystem gegeben.

Mit der Erteilung des Titels verbunden ist seit dem 1. Juni 2022 die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land Brandenburg für die Dauer des erteilten Titels. Bis zum 31. Mai 2022 beauflagte Verpflichtungen zur Wohnsitznahme im Landkreis Oder-Spree bleiben bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage möglich.

Bitte berücksichtigen Sie die aufgrund der Antragsfülle entstehenden Wartezeiten bei der Bearbeitung in der Ausländerbehörde.

Stand: 27. Dezember 2023

Aktuelle Regelungen für Aufenthaltserlaubnisse für Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, enthält die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 (1) Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung fort.

Entsprechend der Regelungen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung nicht notwendig. Es werden keine diesbezüglichen Termine vergeben.

Informationen finden Sie auch auf dem Hilfeportal www.germany4ukraine.de.

Bitte richten Sie weiterführende Fragen per E-Mail an integration@l-os.de.

Stand: 16. Juni 2022

Zugewanderte können insbesondere das Beratungsangebot der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit nutzen. Dieses besteht in Gemeinschaftsunterkünften, aber auch für Personen, die in Wohnungen leben beziehungsweise im Privatraum aufgenommen wurden.

Eine Beratung in Form sozialer Unterstützung kann insbesondere zu den folgenden Themen erfolgen:

  • Aufnahme- und Verwaltungsabläufe
  • Aufenthaltsrecht
  • soziale Sicherung (insbesondere Asylbewerberleistungsgesetz, Zweites Buch Sozialgesetzbuch)
  • Sprachkurs
  • Einmündung in den Arbeitsmarkt
  • Kinderbetreuung (insbesondere Unterstützung beim Zugang zu Kita und Schule)
  • Umgang mit persönlichen Konfliktsituationen
  • Gesundheit (insbesondere Umgang mit traumatischen Kriegserfahrungen)
  • Zugang zu Regeldiensten und -angeboten sowie zu themen- oder zielgruppenspezifischen Angeboten

Bei Bedarf erfolgt durch die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit eine Verweisberatung zu spezialisierten Diensten.

Nachfolgend finden Sie Ansprechpartner für die entsprechenden Einzugsbereiche.

Einzugsbereich: Odervorland, Scharmützelsee, Spreenhagen, Grünheide, Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf, Städte Fürstenwalde/Spree und Erkner

Einzugsbereich: Rietz-Neuendorf, Tauche, Storkow (Mark), Beeskow, Friedland

Einzugsbereich: Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle, Schlaubetal, Eisenhüttenstadt

Stand: 12. Mai 2022

Zur Anmietung durch den Landkreis werden für einen längerfristigen Zeitraum zur Verfügung stehende Unterbringungsmöglichkeiten gesucht, die sich in Orten mit guten infrastrukturellen Voraussetzungen befinden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der angebotene Wohnraum im baurechtlichen Sinn als solcher nutzbar ist. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass für die Aufgenommenen ein abgetrennter Bereich zur Verfügung stehen sollte (keine gemeinschaftliche Nutzung von Küche, Bad und so weiter in Wohnungen und Wohnhäusern).

Wichtig für die Beurteilung des Angebotes sind konkrete Aussagen in Bezug auf:

  • Kontaktdaten zum Anbieter beziehungsweise Eigentümer (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) sowie gegebenenfalls Bestätigung des Eigentümers zur möglichen Untervermietung
  • Adresse des Unterbringungsobjektes
  • Art der Unterbringung (Wohnung, Ein- oder Mehrfamilienhaus und so weiter)
  • Zeitraum der Verfügbarkeit (frühestmögliche Zurverfügungstellung, Aussagen zur befristeten Nutzung)
  • Fläche
  • monatliche Kaltmiete je Quadratmeter, monatliche Betriebskosten je Quadratmeter, monatliche Heizkosten je Quadratmeter

Wohnraumangebote, die die benannten Informationen enthalten, können an integration@l os.de gesendet werden.

Stand: 12. Mai 2022

Neben der Option der Anmietung von Wohnraum durch den Landkreis besteht weiterhin die Möglichkeit der Direktvermietung an Geflüchtete bei Kostenübernahme durch den Landkreis. Hierzu muss das Angebot zunächst geprüft werden. Dafür werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Adresse der Wohnung
  • Namen und Geburtsdaten aller voraussichtlichen Bewohner
  • Fläche der Wohnung
  • monatliche Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten

Bitte übermitteln Sie diese per E-Mail an:

  • integration@l-os.de (Personen im Bezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz)
  • jobcenter@l-os.de (Personen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder
  • sozialamt@l-os.de (Personen im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch):

Wenn das Angebot als angemessen beurteilt wird, kann eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten erfolgen.

Stand: 12. Juli 2022

Eine pauschale Kostenübernahme ist möglich. Das Verfahren zur Kostenübernahme unterscheidet sich jedoch nach dem Zeitpunkt der Unterbringung beziehungsweise dem Rechtskreis, dem der Vertriebene angehört.

Bis zum 30. Juni 2022 regelte die „Richtlinie des Landkreises Oder-Spree zur Vergütung der Unterbringung von aus der Ukraine Vertriebenen vom 31. März 2022“ die pauschale Kostenübernahme durch den Landkreis.

Danach konnten Personen (sogenannte private Gastgeber), die aus der Ukraine Vertriebene privat in Wohnräume, Ferienunterkünfte oder andere Beherbergungen aufgenommen und ihnen dadurch eine Unterkunft gewährt haben, für ihre Mehraufwendungen für die Unterkunft einschließlich Betriebs- und Nebenkosten eine pauschale Kostenerstattung erhalten. Die Voraussetzungen hierfür waren unter anderem ein Antrag des privaten Gastgebers, ein Leistungsanspruch der aus der Ukraine Vertriebenen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie das Einreichen einer Abrechnung durch den Gastgeber. Sind dem Gastgeber also bis zum 30. Juni 2022 entsprechende Mehraufwendungen entstanden und möchte er diese pauschal nach der genannten Richtlinie erstattet haben, muss er die entsprechende Abrechnung spätestens bis zum 30. September 2022 beim Landkreis einreichen.

Seit dem 1. Juni 2022 haben aus der Ukraine Vertriebene Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Unter bestimmten Voraussetzungen endet daher ihr Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ihre Berechtigung auf Unterstützungsleistungen richtet sich allein nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Kosten für Unterkunft und Heizung (sogenannter Wohnbedarf beziehungsweise Wohnkosten) werden hier in der Regel nicht pauschal, sondern nur in tatsächlich nachgewiesener und angemessener Höhe übernommen.

Gegenwärtig wird allerdings davon ausgegangen, dass den meisten aus der Ukraine vertriebenen Antragstellern der Nachweis der tatsächlichen Wohnkosten jedoch nicht möglich ist, da es zwischen ihnen und den Gastgebenden noch an einem schriftlichen Miet-, Untermiet- oder vergleichbaren Nutzungsvertrag fehlt. Ist dies der Fall, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit einer pauschalen Anerkennung von Wohnkosten.

Voraussetzung für die pauschale Anerkennung von Wohnkosten ist aber die Abgabe einer „Gemeinsamen Erklärung“ der aus der Ukraine Vertriebenen und der jeweiligen privaten Gastgeber über das Bestehen unterkunftsbezogener Kosten in Höhe der steuerfreien Entschädigungspauschale für die nicht gewerbliche Nutzung eines vom Gastgeber zur Verfügung gestellten Wohnraums. Hier kann auch erklärt werden, dass solche Kosten bereits seit dem 1. Juni 2022 bestehen. Zusätzlich muss dann jedoch der Gastgeber versichern, dass er die entsprechenden Aufwendungen für den Monat Juni 2022 nicht nach der oben genannten Richtlinie vom 31. März 2022 geltend gemacht hat oder geltend machen wird.

Die Möglichkeit der pauschalen Anerkennung von Wohnkosten gilt nur bis zum 30. Juni 2022.

Konkret niedergelegt ist alles Erforderliche sowie die maximal mögliche Kostenpauschale in den Durchführungsanweisungen des Jobcenters und des Sozialamtes des Landkreises Oder-Spree, die nachfolgend eingesehen werden können:

Für die „Gemeinsame Erklärung“ kann die folgende Bescheinigung genutzt werden:

Stand: 27. Oktober 2022

Geflüchtete, die eine Unterkunft oder weitere Sozialleistungen benötigen, wenden sich an die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH). Diese befindet sich in der Poststraße 72 in Eisenhüttenstadt.

Hier wird die Erstversorgung sichergestellt. Von dort aus greift das reguläre Verteilverfahren in andere Bundesländer oder in die brandenburgischen Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend der üblichen Verteilquoten.

Stand: 25. März 2022

Minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine, die ohne ihre Sorgeberechtigten im Landkreis Oder-Spree untergebracht sind, müssen zwingend beim Jugendamt vorstellig werden. In einem solchen Fall nehmen Sie bitte Kontakt auf über jugendamt@l-os.de.

Stand: 5. Juli 2022

Wenn Sie Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere finanzielle Unterstützung oder Krankenversicherungsschutz benötigen, wenden Sie sich an das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration. Nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse integration@l-os.de.

Sie werden zeitnah kontaktiert und zur Vorsprache in Beeskow in der Liebknechtstraße 13 eingeladen, um einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu stellen.

Bitte bringen Sie zu diesem Termin das ausgefüllte Formular: Registrierungsbogen mit.

Stand: 4. Juli 2022

Hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine haben seit dem 1. Juni 2022 Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII).

Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind beim Jobcenter einzureichen, Anträge auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beim Sozialamt.

Zu beachten ist hierbei das Folgende:

Antragsteller müssen

  • einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlegen können oder
  • gemäß § 49 Aufenthaltsgesetz erkennungsdienstlich behandelt worden sein und
  • einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz beantragt haben sowie
  • eine entsprechende, gültige Fiktionsbescheinigung (Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung) vorlegen können.

Verfügt der Antragsteller über eine Fiktionsbescheinigung, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt worden ist, genügt für den Zugang zu den Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 49 Aufenthaltsgesetz die Speicherung seiner Daten nach § 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz).

Für den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch muss die Fiktionsbescheinigung stets gültig sein. Ist sie in ihrer Gültigkeit zeitlich beschränkt, muss der Antragsteller darauf achten, dass er rechtzeitig ihre Verlängerung beim Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration beantragt.

Um die Auszahlung der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu erleichtern und kostengünstig zu gestalten, sollte der Antragsteller über ein Konto bei einem Geldinstitut verfügen. Für dieses Konto muss die Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 (Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 30. März 2012, Seite 22) gelten. Anderenfalls können Kosten, die im Zusammenhang mit der Auszahlung der Leistungen entstehen, vom Leistungsbetrag abgezogen werden.

Desweiteren sollte sich der Antragsteller schnellstmöglich um eine Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse bemühen.

Antragsteller, die bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Landkreis Oder-Spree bezogen haben, sind in der Regel schon über die BKK-VBU als eine deutsche Krankenkasse versichert. Mit Ende der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz endet jedoch diese Versicherung. Sie müssen sich daher für den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) entscheiden, ob sie weiterhin bei der BKK-VBU versichert bleiben wollen oder bei einer anderen deutschen Krankenkasse Mitglied werden möchten und dies der betreffenden Krankenkasse ausdrücklich mitteilen.

Stand: 7. Juli 2022

Die Gesundheitsversorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (siehe § 4 Asylbewerberleistungsgesetz). Daneben können im Einzelfall zusätzliche Leistungen gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Besonders schutzbedürftige Personen wie zum Beispiel Schwangere, Minderjährige, Traumatisierte oder Menschen mit Behinderungen haben darüber hinaus einen Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung.

Die zuständige Krankenkasse ist die BKK VBU. Geflüchtete erhalten durch das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration bis zum Wechsel in den Rechtskreis des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine vorläufige Betreuungsbescheinigung. Mit dem Rechtskreiswechsel endet die Betreuung über die BKK VBU. Leistungsberechtigte nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben dann die Möglichkeit, sich eine Krankenkasse auszuwählen. Ersatzweise werden sie über die BKK VBU versichert.

Stand: 29. August 2022

Im Landkreis Oder-Spree kann die angebotene Erstuntersuchung in den folgenden Krankenhäusern vorgenommen werden:

  • Bad Saarow- Helios Klinikum
  • Eisenhüttenstadt: Städtisches Krankenhaus
  • Frankfurt (Oder) Markendorf: Klinikum Frankfurt (Oder)
    • Termine können unter 0335 5481168 angefragt werden.
    • Es wird darum gebeten, nach telefonischer Terminvereinbarung eine E-Mail mit den Daten der zu Untersuchenden (Name, Vorname und Geburtsdatum) an erstuntersuchung@klinikumffo.de zu versenden.

Bitte füllen Sie in Vorbereitung der Untersuchung den Anamnesebogen aus.

Die medizinische Erstuntersuchung umfasst eine Anamnese und eine körperliche Untersuchung, einschließlich Blutdruck- und Pulsmessung sowie eine Röntgenuntersuchung der Lunge (nur bei Personen ab 15 Jahren und nicht schwangeren Frauen). Darüber hinaus wird dabei der allgemeine Impfstatus überprüft.

Stand: 25. April 2022

Um den Geflüchteten einen Zugang zu Bildung und eine Tagesstruktur zu ermöglichen, sind Kita- und Schulbesuch wichtige Meilensteine. Eine Anmeldung sollte nur erfolgen, wenn die jeweilige Familie eine längerfristige Perspektive für sich im Landkreis Oder-Spree sieht und nicht zeitnah einen anderen (vorübergehenden) Lebensmittelpunkt wählen möchte.

Kindertagesbetreuung in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege

Grundsätzlich haben Eltern ein Wahlrecht, wohin Sie Ihr Kind bringen möchten. Dieses Wahlrecht kann zum Beispiel an Grenzen stoßen, wenn in der gewünschten Einrichtung oder bei der gewünschten Kindertagespflegeperson die entsprechenden Plätze nicht vorhanden sind. Wenden Sie sich mit Ihrer Anmeldung bitte direkt an die jeweilige Kindertagestätte oder Kindertagespflege bzw. den Träger der Kindertagestätte. Eine Übersicht der Kindertagestätten und Kindertagespflegestellen im Landkreis finden Sie auf den Seiten des Jugendamtes. Führt Ihre eigene Suche nach einem Platz zu keinem Erfolg, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortkommune. Sollte Ihnen diese keinen Platz an Ihrem Wohnort bereitstellen können, steht Ihnen für eine weiterführende Beratung das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree zur Verfügung. Ansprechpartner sind hier Frau Zunke (Kindertagesstätten, Telefon: 03366 35-2527) und Frau Warnack (Kindertagespflege, Telefon 03366 35-2522).

Bitte beachten Sie, dass jedes Kind vor Aufnahme in eine Kindertagesstätte ärztlich untersucht werden muss. Dies erfolgt durch eine Kinderarztpraxis. Für Kinder, die neu in die Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege aufgenommen werden sollen, müssen die Eltern für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr die Masernimpfungen oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation nachweisen.

Bitte denken Sie auch daran, dass genügend Zeit für die Eingewöhnung des Kindes bleibt. Eine behutsame und von den Eltern begleitete Eingewöhnung ist die Voraussetzung dafür, dass es dem Kind in der Kindertageseinrichtung gut geht. Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung besteht bei Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz empfangen, Beitragsfreiheit. Zudem können Leistungen für Bildung und Teilhabe beim Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration beantragt werden. Hierdurch ist beispielsweise eine Bezuschussung der Kosten für die Essensversorgung möglich.

Weitere Informationen des Jugendamtes finden Sie auf den Seiten des Jugendamtes bzw. des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

Eltern-Kind-Gruppen

Eltern-Kind-Gruppen sind Begegnungs- und Bildungsangebote für Eltern und ihre Kinder. Hier gibt es die Möglichkeit zu Kontakt und Austausch, aber auch zu eigenem Engagement, gibt es Tipps und Hilfe in Erziehungsfragen sowie bei kleinen und großen Alltagsproblemen. Eltern-Kind-Gruppen werden von einer Fachkraft begleitet und sind ein Angebot für Eltern, die ihre Kinder nicht in die Kindertagesstätte oder Kindertagespflege bringen und sich hier Unterstützung, Entlastung und Anregung für die Erziehung holen oder mit anderen Familien zusammenkommen wollen. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Wohnortgemeinde oder dem Jugendamt Landkreis Oder-Spree (Frau Zunke, Telefon: 03366 35-2527) danach, ob sich eine Eltern-Kind-Gruppe in Ihrer Nähe befindet.

Schulbesuch

Geflüchtete Kinder und Jugendliche, die sich im Rahmen der 90-tägigen Geltungsdauer eines sogenannten Touristenvisums hier aufhalten, unterliegen nicht der Schulpflicht. Ein freiwilliger Besuch einer Schule ist in diesem Fall jedoch nicht ausgeschlossen.

Mit Asylantragstellung bzw. mit dem Wirksamwerden einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besteht eine grundsätzliche Schulpflicht. Der pflichtige Besuch einer Schule ist für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren vorgesehen. Die bestehende Schulpflicht ruht zunächst für die ersten sechs Wochen nach Zuweisung in den bzw. Unterbringung im Landkreis Oder-Spree.

Vor dem Besuch der Schule wird eine medizinische Erstuntersuchung der künftigen Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Ansprechpartner für die Durchführung dieser Untersuchung sind unter der Frage: Wo werden die medizinischen Erstuntersuchungen durchgeführt? gelistet.

Bei Kindern, die in die erste Jahrgangsstufe einmünden werden, erfolgt unabhängig von der Durchführung der Erstuntersuchung eine Schuleingangsuntersuchung. Die Schuleingangsuntersuchung wird durch das Gesundheitsamt des Landkreises durchgeführt. Terminvereinbarungen sind unter den folgenden Kontaktdaten möglich:

  • Raum Fürstenwalde, Erkner und Umgebung: Frau Brünn: 03366 35-2247
  • Raum Eisenhüttenstadt, Beeskow und Umgebung: Frau Anders: 03366 35-2248.

Alle anderen Kinder und Jugendlichen, die nicht in die erste Jahrgangsstufe einmünden und noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in Deutschland besucht haben, werden ebenfalls beim Gesundheitsamt für die sogenannte Quereinsteigeruntersuchung vorstellig. Diese Quereinsteigeruntersuchung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden und ist aktuell keine Zugangsvoraussetzung für den Schuleintritt.

Zum Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt sind wenn möglich die folgenden Unterlagen mitzubringen:

  • Impfdokumente
  • Unterlagen, aus denen die Absicht zum längerfristigen Verbleib im Landkreis Oder-Spree hervorgeht (beispielsweise ausgefüllter Registrierungsbogen in Kopie, Meldebescheinigung und so weiter)

Zur Ermöglichung der Beschulung ist weiterhin die Anmeldung bei der gewünschten Schule erforderlich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund der jeweiligen Kapazitäten vor Ort über die Aufnahme und nimmt bei Bedarf Kontakt zum Staatlichen Schulamt Frankfurt (Oder) auf, um ein alternatives Beschulungsangebot unterbreiten zu können. In der Regel werden die Kinder und Jugendlichen in einer Klasse der ihrem Alter und ihrer Vorbildung entsprechenden Jahrgangsstufe aufgenommen. Im Rahmen des Gesprächs der Schulleitung mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Eltern werden auch eventuell bestehende Unterstützungsbedarfe, beispielsweise in sprachlicher Hinsicht, besprochen.

Mit dem Schuleintritt besteht für die Geflüchteten die Möglichkeit, die für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler vorgesehenen bzw. bestehenden Fördermaßnahmen zu besuchen. Diese werden entsprechend des Bedarfs sowie im Rahmen der personellen, schulorganisatorischen und sächlichen Voraussetzungen in Bezug auf die einzelne Schule angepasst bzw. eingerichtet.

Stand: 13. Oktober 2022

Zum Erlernen der deutschen Sprache in einem Sprachkurs gibt es im Landkreis Oder-Spree vielfältige Möglichkeiten. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge können Sie sich über freie Plätze in Sprachkursen im Kreisgebiet informieren. Darüber hinaus werden Sie bei den folgenden Trägern zum für Sie passenden Angebot, zum Zugang sowie zu Möglichkeiten der Kostenübernahme persönlich beraten:

  • Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungs-zentrum gGmbH
    • Trebuser Straße 55, 15517 Fürstenwalde/Spree
    • Frau Kluge, Telefon: 03361 760170, E-Mail: b.kluge@v.fawz.de
    • Anmeldung: jeweils donnerstags 12:30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung
  • TÜV NORD Bildung gGmbH
    • Julius-Pintsch-Ring 17, 15517 Fürstenwalde/Spree
    • Frau Steller, Telefon: 03361 374090, E-Mail: ansteller@tuev-nord.de
    • Anmeldung: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung möglich
  • Volkshochschule Oder-Spree
    • Frankfurter Straße 70, 15517 Fürstenwalde/Spree
    • Frau Klaust, Telefon: 03361 747640, E-Mail: fuerstenwalde@vhs-los-de
    • Anmeldung: jeweils donnerstags, 13 bis 15 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung
  • Hiller Bildung & Beratung GmbH
  • QualifizierungsCENTRUM der Wirtschaft GmbH Eisenhüttenstadt
    • Straße 16, Nummer 1, 15890 Eisenhüttenstadt
    • Frau Päthe, Telefon: 03364 373345, E-Mail: michaela.paethe@qcw.de
    • Anmeldung: dienstags und donnerstags, 10 bis 14 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung

Bitte legen Sie bei der Anmeldung folgende Unterlagen vor:

  • ein Ausweisdokument,
  • einen Leistungsbescheid als Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen (Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration, kommunales Jobcenter PRO Arbeit oder Sozialamt) (sofern vorhanden)
  • eine Teilnahmeverpflichtung (sofern vorhanden)

Stand: 30. Juni 2022

Unterstützung beim Einstieg in den Arbeitsmarkt bietet das Kommunale Jobcenter Oder-Spree (PRO Arbeit). Die Behörde stellt unter anderem das Portal: Jobzentrale zur Stellenrecherche in ukrainischer Sprache zur Verfügung, um schnell und unkompliziert einen Arbeitsplatz in Ihrer Region zu finden.

Weiterhin ist die Beratung zu Arbeitsmarktthemen durch die Bundesagentur für Arbeit möglich:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

Stand: 25. April 2022

Die Ukraine ist in Bezug auf die Tollwut ein nicht gelistetes Drittland. Demnach sind bei der Einreise von Heimtieren die Bedingungen für die Einreise aus einem nicht-gelisteten Drittland zu erfüllen (Kennzeichnung, EU-Heimtierausweis, gültige Tollwut-Impfung, entsprechender Gesundheitsstatus).

Aufgrund der aktuellen Konfliktsituation in der Ukraine gilt ein vereinfachtes Einreiseverfahren für die Einreise von Heimtieren (zu anderen als Handelszwecken, das heißt maximal fünf Heimtiere pro Person). Demnach können Tierhalter mit ihren Heimtieren bis auf Weiteres aus der Ukraine einreisen, ohne vorab eine Genehmigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 576/2013 beantragen zu müssen.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Vorstellung bei einem Tierarzt (siehe Liste der Tierärzte im Landkreis Oder-Spree)
  • Prüfung der Dokumente und des Gesundheitszustandes durch den Tierarzt
  • Feststellung des Impfstatus, gegebenenfalls Impfung (wichtig: Tollwut-Impfung)
  • gegebenenfalls Kennzeichnung und/oder Mikrochipping
  • gegebenenfalls Ausstellen eines EU-Heimtierausweises
  • Isolation und/oder Quarantäne bis zur tierärztlichen Feststellung des vollständigen Tollwut-Impfschutzes

Bitte beachten Sie, dass die Hausordnungen der jeweiligen Unterkünfte in der Regel keine Aufnahme von Tieren in den Flüchtlingsunterkünften des Landkreises zulassen. Zur (vorübergehenden) Unterbringung sollte durch den Tierhalter Kontakt zu einem Tierheim aufgenommen werden. Im Landkreis Oder-Spree können Sie sich an die folgenden Heime wenden:

  • Tierheim am See
  • Tierpension Eisenhüttenstadt
    • Oderlandstraße 3, 15890 Eisenhüttenstadt
    • Telefon: 03364 283442
  • Tierheim Fürstenwalde
  • Pro Animale für Tiere Not e.V.

Personen und Tierhalter, die mit Tieren aus der Ukraine Kontakt haben, werden gebeten, besonders auf Hygienemaßnahmen zu achten, um die Gefahr der Tollwutübertragung möglichst gering zu halten.

Rückfragen können an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gerichtet werden. Ansprechpartnerin ist Frau Karras (Telefon 03366 35-1936, E-Mail: susanne.karras@l-os.de).

Liste der Tierärzte im Landkreis Oder-Spree
  • Beeskow
    • DVM Karsten Beierlein, Am Lübbener Bahnhof 3 a, 15848 Beeskow
    • Dr. Marion German, Bahnhofstraße 13, 15848 Beeskow
  • Briesen (Mark)
    • Dr. Ingolf Storz, Beeskower Straße 18 b, 15518 Briesen (Mark)
  • Eisenhüttenstadt
    • DVM Karsten Beierlein, Chopinring 25 a, 15890 Eisenhüttenstadt
    • Roman Kahlisch, Neue Brückenstraße 2, 15890 Eisenhüttenstadt (Fürstenberg)
    • Dr. Barbara Schulze, Poststraße 38, 15890 Eisenhüttenstadt
  • Erkner
    • Dr. Jörg Bonin, Berliner Straße 2, 15537 Erkner
    • Kristin Pfitzner, Försterweg 13, 15537 Erkner
    • Dr. Rolf Röschke, Friedrichstraße 53 a, 15537 Erkner
  • Fürstenwalde/Spree
    • DVM Holger Einhorn, Altstädter Platz 4, 15517 Fürstenwalde/Spree
    • Sylvia Gaber, Ernst-Thälmann-Straße 55 a, 15517 Fürstenwalde/Spree
    • Dr. Matzke, Rauener Kirchweg 26, 15517 Fürstenwalde/Spree
  • Gosen-Neu Zittau
    • Dr. Mark Korfmann, Uferplatz 5, 15537 Gosen-Neu Zittau Ortsteil Gosen
  • Grünheide
    • Dr. Ariane Valentin, Am Marktplatz 7, 15537 Grünheide (Mark)
  • Jacobsdorf
    • DVM Michael Bredow, Alte Frankfurter Straße 7, 15236 Jacobsdorf Ortsteil Sieversdorf
    • Dr. Stefanie Gasche, Bahnhofstraße 9, 15236 Jacobsdorf
  • Müllrose
    • Markus Schubert, Kirchstraße 13, 15299 Müllrose
  • Neuzelle
    • Dr. Mariana Göritz-Kamisch, Streichwitzer Weg 3, 15898 Neuzelle Ortsteil Steinsdorf
  • Rietz-Neuendorf
    • Dr. Jürgen Fischer, Bornower Straße 7, 15848 Rietz-Neuendorf Ortsteil Birkholz
    • Sylvi Minkwitz-Schulze, Görziger Straße 67, 15848 Rietz-Neuendorf Ortsteil Görzig
  • Schöneiche
    • Sebastian Fritz, Am Rosengarten 48, 15566 Schöneiche
    • Susanne Glodde, Heuweg 78, 15566 Schöneiche
    • Dr. Heike Wedell, Heinz-Oberfeld-Straße 3, 15566 Schöneiche
  • Spreenhagen
    • Susanne Benter, Hauptstraße 52, 15528 Spreenhagen
    • Hasan Tatari, Markgrafenstraße 22 a, 15528 Spreenhagen Ortsteil Markgrafpieske
  • Steinhöfel
    • Dr. Klaus-Peter Lechelt, Tempelberger Weg 1, 15518 Steinhöfel Ortsteil Heinersdorf
  • Storkow
    • Maike Becker, Rudolf-Breitscheid-Straße 70, 15859 Storkow
    • Dr. Sonja Spankowsky, Groß Schauener Straße 2, 15859 Storkow
  • Tauche
    • Dr. Christine Drendel, Lindenberger Dorfstraße 2, 15848 Tauche Ortsteil Lindenberg
  • Woltersdorf
    • Dr. Annette Grüßel, Baltzerstr. 1, 15569 Woltersdorf

Stand: 16. September 2022

Seit dem 27. Juli 2022 regelt die Verordnung der Europäischen Union mit der Nummer 2022/1280 die Gültigkeit ukrainischer Führerscheine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung werden alle von der Ukraine ausgestellten gültigen, nicht digitalen Führerscheine im Gebiet der Europäischen Union bei allen Personen, die dem Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes unterliegen, anerkannt. Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung und eines internationalen Führerscheins darf nach Artikel 3 Absatz 2 nicht verlangt werden.

Sind Sie im Besitz eines digitalen ukrainischen Führerscheins oder sollte Ihr Führerschein verloren gegangen beziehungsweise gestohlen worden sein, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle. Diese erreichen Sie unter der E-Mailadresse fuehrerscheinstelle@l-os.de

Es wird im Rahmen einer Abfrage bei den ukrainischen Behörden geprüft, ob Sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Wenn dies bestätigt wird, erhalten Sie einen für die Dauer des Schutzstatus geltenden Führerschein ausgestellt. Dieser Führerschein wird innerhalb der Europäischen Union anerkannt (gültig höchstens bis zum 6. März 2025).

Für die Abfrage werden folgende Daten benötigt:

  • Seriennummer des ukrainischen Führerscheins (3 Buchstaben)
  • Führerschein-Nummer
  • Geburtsdatum

Eine Suche auf der Grundlage des Familiennamens ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B und BE sind grundsätzlich keine vorherigen ärztlichen Untersuchungen erforderlich.

Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE sind ärztliche Untersuchungen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei der Führerscheinstelle.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Aktuelles

  1. Datum: 27. Dezember 2023

    Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für Personen aus der Ukraine ohne Vorsprache

    Am 5. Dezember 2023 ist die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge ...

  2. Datum: 24. August 2022

    Terminvergabe für zum 31. August 2022 auslaufende Aufenthaltsdokumente

    Für aus der Ukraine geflüchtete Personen, deren "vorläufige Bescheinigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)" oder "Fiktionsbescheinigung" zum 31. August 2022 abläuft und ...

  3. Datum: 26. Juli 2022

    Förderprogramm unterstützt Engagement für Geflüchtete aus der Ukraine

    „Ehrenamt hilft gemeinsam“ - unter dieser Losung startet das neue Förderprogramm der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt zur Unterstützung des Engagements für Geflüchtete aus der ...

  4. Datum: 5. April 2022

    Landkreis regelt Vergütung für private Gastgeber von Flüchtlingen aus der Ukraine

    Im Landkreis Oder-Spree waren Anfang April rund 1.500 Vertriebene registriert, die vor dem Krieg in der Ukraine Zuflucht in unserer Region gesucht haben. Die meisten von ihnen ...

  5. Datum: 19. März 2022

    Vorsorglich Notunterkunft für Schutzsuchende aus der Ukraine eingerichtet

    Es zeichnet sich ab, dass mehr Menschen, als in ersten Prognosen vermutet, in Deutschland Schutz vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine suchen. Um auf eine Zuspitzung ...

  6. Datum: 4. März 2022

    Landrat äußert sich zur Friedenkundgebung der Beeskower Initiativen am 3. März

    Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter für ein friedliches Zusammenleben, ich würde Ihnen gerne einen Guten Abend wünschen, aber wir wissen alle, seit dem 24. Februar – ...

  7. Datum: 25. Februar 2022

    Oder-Spree bereitet sich auf die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine vor

    Der Angriff russischer Truppen auf die Ukraine hat eine Flüchtlingsbewegung ausgelöst, die auch Deutschland erreichen wird. Nach einer vorläufigen Einschätzung geht das brandenburgische Innenministerium von ...