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LEADER - Förderung ab 2015

Zielsetzung

Anliegen der Umsetzung der Richtlinie ist es, mit der Förderung von Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums zu stärken, insbesondere durch den Erhalt und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen. Das Förderinstrument ist auf die Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensperspektive aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll eine regionale nachhaltige Entwicklung unterstützen.

Schäfereimuseum in Beeskow

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • natürliche Personen (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften) und juristische Personen des privaten Rechts
  • Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum

Maßnahmen liegen in der Fördergebietskulisse und tragen zur Umsetzung der Ziele der Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) bei.

Die Vorhaben erreichen die Anforderungen der Projektauswahl der jeweiligen LAG.

  • Regionalmanagement (Teil II A)
  • Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure (Teil II B)
  • Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen (Teil II C)
  • Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie (Teil II D)

Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.

  • Erwerb von Immobilien,
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Investitionen in Schulen, außer Grundschulen,
  • Kauf von Lebendinventar (Tiere sowie einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung),
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,
  • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Kosten für den Mietkauf und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen sowie Kosten für den laufenden Betrieb von Einrichtungen und Ersatzbeschaffungen,
  • Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen, Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
  • Erwerb von Gegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro (netto) im investiven Bereich,
  • Mehrwertsteuer für Personen, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde, Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen.