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Soziale Teilhabe

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungsberechtigten sollen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung befähigt und unterstützt werden.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
  • Assistenzleistungen als Unterstützungsleistungen zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, um die individuelle erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt für Menschen mit Hör- und beziehungsweise oder Sprachbehinderungen
  • Leistungen zur Mobilität durch, beispielsweise einen Beförderungsdienst oder Leistungen für ein Kraftfahrzeug
  • Hilfsmittel, die zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich sind

Leistungen

Die Leistungen der Frühförderung umfassen im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogische Maßnahmen, welche Kindern mit einer wesentlichen Behinderung zu Teil werden. Diese Maßnahmen können sowohl ambulant sowie teilstationär erbracht werden. Hierbei ist es unerlässlich, dass die Hilfe durch geeignete und den Qualitätsstandards entsprechende Dienste oder durch entsprechendes Personal erbracht wird. Zusätzlich muss zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Hilfeleistenden eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden.

Anspruchsberechtiger Personenkreis

Anspruch auf Leistungen der Sozialen Teilhabe, hier explizit Frühförderung, nach § 113 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch haben Personen, welche dem Personenkreis nach § 99 SGB IX, konkretisiert durch § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, angehören und durch eine Behinderung oder drohende Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wesentich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Hierbei ist zu prüfen, ob die Aufgaben der Eingliederungshilfe zielführend sind.

Antragstellung

Bitte nutzen Sie für die erstmalige Beantragung das Dokument "Erstantrag Frühförderung". Für eventuelle Rückfragen kontaktieren Sie bitte einen der aufgeführten Sachbearbeiter.