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Beschäftigungsduldung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Beschäftigungsduldung am 1. Januar 2020 kann auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein Grund für eine Duldung sein.

Wie auch die Ausbildungsduldung ist die Beschäftigungsduldung eine Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60 Absatz 2 Satz 3 AufenthG und stellt gemäß § 60d AufenthG keine eigene Rechtsgrundlage dar.

Mit der Beschäftigungsduldung soll erreicht werden, dass länger Geduldete, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, zum einen nach der dreißigmonatigen Beschäftigungsduldung eine Bleibeperspektive durch den anschließenden Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis haben. Zum zweiten sollen währenddessen die Arbeitgeber sowie die Geduldeten und ihre Familien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genießen.

Die Vorschriften zur Beschäftigungsduldung gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Gesetzliche Grundlagen, Voraussetzungen und die Verfahrensweise zur Beantragung einer Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde des Landkreises Oder Spree werden im Folgenden beschrieben.

Eine Beschäftigungsduldung ist für geduldete Ausländerinnen und Ausländer möglich, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen.

Begünstigter Personenkreis
  • Einreise bis zum 1. August 2018
  • Seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt (siehe Anforderungen zum Beschäftigungsverhältnis)
  • Ausländerinnen und Ausländer jeden Alters und aus jedem Staat, in Ausnahmen auch aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (dazu siehe unten)
  • Bereits im Besitz einer Duldung mit den Nebenbestimmungen „Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Hinreichende Deutschkenntnisse (A2)
  • Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes, Identitätsdokumente und umfangreiche Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Identitätsklärung
Anforderungen an die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln
  • Die Beschäftigung muss seit mindestens 18 Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern bestehen
  • Die regelmäßige Arbeitszeit musste mindestens 35 Stunden pro Woche betragen. Bei Alleinerziehenden gilt eine niedrigere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
  • Eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Beschäftigungsverhältnis

Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung ist ausgeschlossen, wenn bereits einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • In Ihrem aktuell gültigen Dokument der Ausländerbehörde ist die Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet“ enthalten.
  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. (Sie sind damit nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“ und können weder die Beschäftigungsduldung noch eine andere Duldung erhalten. Die Beschäftigung kann aber je nach Nebenbestimmung erlaubt sein.)
  • Sie kommen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien) und sind nach dem 31. August 2015 unerlaubt eingereist. Der Ausschluss gilt auch bei einer erlaubten Einreise nach dem 31. August 2015, wenn ein Asylverfahren mit einer Rücknahme oder Ablehnung endete. Ausnahmen gelten vor allem für unbegleitete minderjährige Ausländer.

(Hinweis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Montenegro sowie Serbien: Bitte informieren Sie sich stattdessen über die Westbalkan-Regelung)

Zudem sind ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgeschlossen,

  • von denen eine Gefahr ausgeht oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind
  • die ihre Identität nicht oder zu spät geklärt haben,
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner seine Identität nicht oder zu spät geklärt hat,
  • deren schulpflichtige Kinder nicht zur Schule gehen oder
  • die ihrer Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie die vorbenannten Voraussetzungen erfüllen ist ein Antrag in schriftlicher Form, einschließlich der erforderlichen Nachweise über das bestehende Beschäftigungsverhältnis und den Gehaltsnachweisen, an die Ausländerbehörde des Landkreis Oder-Spree zu senden.

Die Ausländerbehörde prüft insbesondere,

  • ob Ihre Beschäftigung für die erforderliche Dauer eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche aufweist
  • ob die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind
  • ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und
  • ob Ihre Identität rechtzeitig geklärt war.

Sie werden schriftlich über die Entscheidung Ihres Antrages informiert.

Wenn die Beschäftigungsduldung erteilt wird, enthält sie die gut sichtbaren Nebenbestimmungen „Beschäftigung gestattet als … bei … bis …”,

Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten nach Zustimmung eine Belehrung, die über die Verpflichtungen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers informiert.

Wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Beschäftigung vorläufig weiter ausgeübt werden.

Die Ausstellung eine Beschäftigungsduldung ist gebührenpflichtig.

Folgendes ist zu beachten:

  • Sie und Ihr ausreisepflichtiger Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sowie Ihr Kind erhalten alle zusammen eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate.
  • Einsätze in inländischen Betriebsteilen sind möglich. Einsätze in ausländischen Betriebsteilen sind mit einer Duldung grundsätzlich nicht möglich.
  • Die Beschäftigungsduldung muss von der Ausländerbehörde widerrufen werden, wenn Sie dauerhaft Ihren Arbeitsplatz verlieren oder wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
  • Unterbrechen Sie Ihre Beschäftigung, weil Sie arbeitslos geworden sind oder den Betrieb wechseln, darf die Unterbrechung nicht länger als drei Monate dauern.