Kinder- und Jugendarbeit
Kinder- und Jugendarbeit aus der Perspektive des § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch bedeutet:
- an den Interessen junger Menschen (6 bis 27 Jahre) anknüpfen
- Mitbestimmung und Mitgestaltung bei Angeboten und Projekten organisieren
- Selbstbestimmung junger Menschen fördern
- soziales Selbstverständnis sowie soziale Verantwortung junger Menschen fördern
- Gemeinwesen- und Sozialraumorientierung
- außerschulische Jugendbildung
- Sport und Spielangebote sowie Projekte
- internationale Jugendbegegnungen
- Bezugnahme auf die Lebenswelten junger Menschen
- Freizeiterholung sowie sozialpädagogische Jugendberatung
Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch heißt:
- junge Menschen individuell und in ihrer sozialen Entwicklung fördern
- Benachteiligungen vermeiden oder abbauen
- Angebote sowie Maßnahmen mit der Agentur für Arbeit, PRO Arbeit - dem kommunalen Jobcenter und der Schulverwaltung abstimmen
- berufspädagogische Angebote sowie begleitete Wohnformen anbieten