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Beurkundung, Vaterschaft, Unterhalt

Das Jugendamt - Bereich Unterhalt - bietet Ihnen kostenfreie Beratung und Unterstützung (nach § 18 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) bei

  1. Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, gemeinsamer elterlicher Sorge und Unterhaltsfestsetzungen
  2. der Feststellung der Vaterschaft für Ihr Kind
  3. der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes, soweit dies überwiegend in Ihrem Haushalt lebt
  4. der Geltendmachung Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche als junger Volljähriger oder junge Volljährige, sofern Sie noch nicht 21 Jahre alt sind und sich in Schule, Ausbildung oder Studium befinden
  5. Berechnung des Betreuungsunterhalts für den betreuenden Elternteil
  6. Erteilung von sogenannten Negativbescheinigungen hinsichtlich der alleinigen elterlichen Sorge für Ihr Kind

Notwendige Terminabsprachen für Beurkundungen und Beratungen

Für Beurkundungen (Vaterschaftsanerkennungen, Sorgerechtserklärungen, Unterhaltsfestsetzungen) und längere Beratungsgespräche, bitten wir Sie vorab einen Termin zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden. Dazu setzen Sie sich mit Ihrer Ansprechpartnerin per E-Mail in Verbindung. Geben Sie bei Ihrer Terminanfrage Ihr Anliegen, die Namen der Beteiligten, den Wohnort und eine Telefonnummer für Rückfragen an.

Die Beurkundungen und Beratungen erfolgen für den Bereich

  • Beeskow, Eisenhüttenstadt
    in 15848 Beeskow, Rathenaustraße 13a (Haus B)
    durch Frau Walter, Frau Krabe und Frau Bär
  • Fürstenwalde, Erkner
    in 15517 Fürstenwalde/Spree, Am Bahnhof 1E
    durch Frau Schmidt-Driebusch, Frau Aksoy und Frau Wilhelm

Fragen zu folgenden Themen beantworten Ihnen die zuständigen Fachbereiche:

Weiterführende Informationen zum Aufgabengebiet des Jugendamtes – Bereich Unterhalt / Beurkundung:

  • Anerkennung der Vaterschaft (vor und nach der Geburt des Kindes)
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft (vor und nach der Geburt des Kindes)
  • Zustimmungserklärung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder war (vor und nach der Geburt des Kindes)
  • Sorgeerklärungen über die Ausübung der gemeinsamen Elterlichen Sorge (vor und nach der Geburt des Kindes)
  • Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen, sowie Ersetzung von bisherigen Unterhaltsansprüchen

Für Beurkundungen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung. Setzen Sie sich dazu mit Ihrer Ansprechpartnerin (siehe Kontakt) per E-Mail oder telefonisch in Verbindung. Geben Sie bei Terminanfragen per E-Mail Ihr Anliegen, die Namen der Beteiligten, den Wohnort und eine Telefonnummer für Rückfragen an.

Voraussetzungen

Die Beurkundungen der Erklärungen sind persönlich vor der Urkundsperson vorzunehmen.

Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen, die von Minderjährigen abgegeben werden, bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (sorgeberechtigte Eltern sowie gegebenenfalls Vormund).

Personen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, benötigen einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin. Der Dolmetscher darf in keinem persönlichen Verhältnis zu den Erschienenen stehen (verwandt oder verschwägert).

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis (gegebenenfalls Reisepass oder Führerschein mit Meldebescheinigung)
  • Geburtsurkunden der Eltern bei Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes (soweit schon vorhanden), sowie Vaterschaftsanerkennung bei Sorgeerklärung
  • Aktenzeichen des Gerichtes bei anhängiger Scheidung der Eltern
  • Schriftsätze des Jugendamtes oder der rechtlichen Vertretung über Unterhaltsberechnungen für Unterhaltsurkunden
  • zu ersetzende Unterhaltsurkunde (Kopie ausreichend)

Gesetzliche Grundlage

Die Urkundsperson beim Jugendamt ist nach § 59 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch befugt, die Erklärungen zu beurkunden.

Gern stellen wir Ihnen als Mutter, sofern Sie im Landkreis Oder-Spree wohnen, auf schriftliche Anfrage einen Nachweis zu Ihrer Alleinsorge aus. Voraussetzung ist, dass die Mutter mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, keine Sorgerechtserklärung beurkundet wurde oder ein Gerichtsbeschluss über die elterliche Sorge besteht. Die Rechtsgrundlage ist § 58 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Dazu reichen Sie die Kopie der Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch der Vaterschaftsanerkennung, sowie den unterschriebenen Antrag ein. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort und dem Nachnamen des Kindes (siehe Kontakt). Die Unterlagen können per Post oder E-Mail eingereicht werden. Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.

Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen. Setzen Sie sich dazu mit Ihrer Ansprechpartnerin (siehe Kontakt) per E-Mail oder telefonisch in Verbindung. Geben Sie bei Anfragen per E-Mail Ihr Anliegen, die Namen der Beteiligten, den Wohnort und eine Telefonnummer für Rückfragen an.

Kinder haben bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht gegenüber beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Betreuungsunterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes nach. Der vom Kind getrenntlebende Elternteil hat seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt) zu erfüllen.

Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Ihre bundesweite Anwendung beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt und sieht für den Unterhalt minderjähriger Kinder drei Altersstufen vor

  • von 0 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres,
  • von 6 bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres und
  • von 12 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.

Sind Sie der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt beziehungsweise der die überwiegende elterliche Sorge ausübt und möchten den Unterhalt berechnen und gegebenenfalls festsetzen oder dessen Höhe überprüfen lassen? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Fordern Sie den Unterhaltspflichtigen zunächst selbst mit Zustellnachweis (zum Beispiel Einwurf-Einschreiben) schriftlich auf, Auskunft über sein Einkommen der letzten 12 Monate mit Nachweisen, zuerteilen. Dazu gehört auch die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides. Gern können Sie dazu das Muster-Anschreiben verwenden und den Auskunftsbogen mitsenden. Setzen Sie dem Unterhaltspflichtigen eine 14-tägige Frist zur Vorlage.
  2. Nach Ablauf der Frist reichen Sie bitte folgende Unterlagen im Jugendamt des Landkreises Oder-Spree, Bereich Unterhalt – Name Ihres Bearbeiters, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, ein:
    • Antrag auf Beratung und Unterstützung bei minderjährigen Kinder nebst dazugehörenden Unterlagen,
    • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise der Kinder
    • Kopie der Vaterschaftsanerkennung (sofern nicht bereits in Geburtsurkunde eingetragen)
    • Kopie des Aufforderungsschreibens an den Unterhaltsverpflichteten einschließlich des Zustellnachweises (zum Beispiel Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben und Rückschein)
    • Einkommensnachweise des Unterhaltspflichtigen (sofern erhalten)
    • Kopie bereits vorhandener Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich) – sofern vorhanden

Anschließend prüft das Jugendamt - Bereich Unterhalt - das weitere Vorgehen und wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Gegebenenfalls kann die Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll sein. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen (§ 1712 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

Bevor eine Beistandschaft eingerichtet wird, ist eine umfassende persönliche Beratung erforderlich. Gern beraten wir Sie auch vorab telefonisch.

Junge Volljährige (ab 18. Lebensjahr) können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen.

Sie haben als Schüler, Auszubildender oder Student gegebenenfalls Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie nicht über ausreichend eigenes Einkommen (Kindergeld, BAföG, Ausbildungsbeihilfen, Renten, Ausbildungsvergütung) oder Vermögen verfügen.

Bei volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Den Bedarf für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt entnehmen Sie bitte den aktuellen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes. Um den Unterhalt geltend zu machen gehen Sie wie folgt vor:

  1. Fordern Sie Ihre Eltern zunächst selbst mit Zustellnachweis (zum Beispiel mit Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben und Rückschein) auf, Auskunft über das Einkommen der letzten 12 Monate mit Nachweisen zu erteilen. Dazu gehört auch die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides. Gern können Sie dazu das Muster Anschreiben verwenden und den Auskunftsbogen mitsenden.

    Setzen Sie Ihren Eltern eine 14-tägige Frist zur Vorlage.

  2. Nach Ablauf der Frist reichen Sie bitte folgende Unterlagen im Jugendamt des Landkreises Oder-Spree, Bereich Unterhalt – Name Ihres Bearbeiters, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, ein:
    • Antrag auf Beratung und Unterstützung bei jungen Volljährigen nebst dazugehörenden Unterlagen
    • Kopie der eigenen Geburtsurkunde
    • Kopie der Vaterschaftsanerkennung (sofern nicht bereits in Geburtsurkunde eingetragen)
    • Schulbescheinigung
    • Ausbildungsvertrag mit Nettolohnbescheinigung
    • BAB- beziehungsweise BAföG-Bescheid
    • Nachweis über sonstiges Einkommen
    • Immatrikulationsnachweis
    • Kopie des Aufforderungsschreibens an die Unterhaltsverpflichteten einschließlich des Zustellnachweises (zum Beispiel Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben und Rückschein)
    • Einkommensnachweise der Unterhaltspflichtigen (sofern erhalten)
    • den letzten Unterhaltstitel in Kopie

Anschließend prüft das Jugendamt (Bereich Unterhalt) das weitere Vorgehen und wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Gern beraten wir Sie auch vorab telefonisch.