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Informationen für Bürger und Arbeitsuchende

PRO Arbeit - kommunales Jobcenter

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag hat die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), unter Beachtung des Gesichtspunkts des Ausgleichs geschlechts-, familien-, behinderten- oder herkunftsspezifischer Nachteile, folgende Hauptaufgaben:

  • Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch
    • Integration in Erwerbstätigkeit
    • Erhalt beziehungsweise Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
    • Soziale und persönliche Stabilisierung
  • Sicherung des Lebensunterhaltes durch Gewährung und Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Informationen zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree übernimmt für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

§ 19 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Leistunganspruch (Auszug):

„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. … Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe … erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. …“

§ 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug):

„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. …“

Haben Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) leistungsberechtigt sind, Kosten für Unterkunft und Heizung, so werden diese von der PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind und sie nicht durch das für den Leistungsberechtigten zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.

Kosten für Unterkunft und Heizung werden stets dann als angemessen angesehen, wenn sie die Angemessenheitswerte nicht überschreiten, die im Landkreis Oder-Spree gelten. Diese Angemessenheitswerte wurden vom Landkreis Oder-Spree im Rahmen einer Mietwerterhebung statistisch ermittelt. Sie unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung.

Die Höhe der Angemessenheitswerte hängt von der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Leistungsberechtigten ab.

Für die Bruttokaltmietkosten (Nettokaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten) gelten je nach Wohnort des Leistungsberechtigten im Landkreis Oder-Spree bestimmte Angemessenheitswerte.

Der Angemessenheitswert für die Heizkosten ist wohnortunabhängig.

Seit dem 1. Juli 2021 sind für die Bestimmung der Angemessenheit der Bruttokaltmietkosten die folgenden Wohnorte (Vergleichsräume - VR) zu unterscheiden.

Vergleichsraum I (VR I)

  • Schöneiche bei Berlin
  • Stadt Erkner
  • Woltersdorf

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 371,84 Euro
  • zwei Personen: 480,11 Euro
  • drei Personen: 589,29 Euro
  • vier Personen: 661,14 Euro
  • fünf Personen: 734,60 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Vergleichsraum II (VR II)

  • Stadt Fürstenwalde/Spree

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 371,84 Euro
  • zwei Personen: 460,54 Euro
  • drei Personen: 564,37 Euro
  • vier Personen: 679,83 Euro
  • fünf Personen: 746,27 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Vergleichsraum III (VR III)

  • Amt Odervorland (Berkenbrück, Briesen (Mark), Jacobsdorf, Steinhöfel)
  • Amt Scharmützelsee (Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde, Wendisch Rietz)
  • Amt Spreenhagen (Gosen-Neu Zittau, Rauen, Spreenhagen)
  • Grünheide (Mark)

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 332,90 Euro
  • zwei Personen: 399,12 Euro
  • drei Personen: 564,37 Euro
  • vier Personen: 634,92 Euro
  • fünf Personen: 705,46 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Vergleichsraum IV (VR IV)

  • Stadt Beeskow

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 331,35 Euro
  • zwei Personen: 427,47 Euro
  • drei Personen: 523,67 Euro
  • vier Personen: 589,12 Euro
  • fünf Personen: 654,58 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Vergleichsraum V (VR V)

  • Stadt Eisenhüttenstadt

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 343,81 Euro
  • zwei Personen: 433,54 Euro
  • drei Personen: 537,79 Euro
  • vier Personen: 605,06 Euro
  • fünf Personen: 664,24 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Vergleichsraum VI (VR VI)

  • Rietz-Neuendorf
  • Stadt Friedland
  • Stadt Storkow (Mark)
  • Tauche

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 333,42 Euro
  • zwei Personen: 427,47 Euro
  • drei Personen: 522,83 Euro
  • vier Personen: 588,19 Euro
  • fünf Personen: 653,54 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Vergleichsraum VII (VR VII)

  • Amt Brieskow-Finkenheerd (Brieskow-Finkenheerd, Groß Lindow, Vogelsang, Wiesenau, Ziltendorf)
  • Amt Neuzelle (Lawitz, Neißemünde, Neuzelle)
  • Amt Schlaubetal (Grunow-Dammendorf, Mixdorf, Ragow-Merz, Schlaubetal, Siehdichum, Stadt Müllrose)

Angemessene monatliche Bruttokaltmiete entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft:

  • eine Person: 325,70 Euro
  • zwei Personen: 423,42 Euro
  • drei Personen: 515,36 Euro
  • vier Personen: 579,78 Euro
  • fünf Personen: 644,20 Euro

Die Angemessenheit der monatlichen Heizkosten richtet sich im Landkreis Oder-Spree nach den folgenden Werten:

  • eine Person: 75,00 Euro
  • zwei Personen: 97,50 Euro
  • drei Personen: 120,00 Euro
  • vier Personen: 135,00 Euro
  • fünf Personen: 150,00 Euro

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gelten für die monatlichen Bruttokaltmietkosten (monatliche Nettokaltmiete zuzüglich monatlicher kalter Betriebskosten) in den einzelnen Wohnorten die entsprechenden Angemessenheitswerte.

Zu beachten ist, dass die monatliche Bruttokaltmiete einer Unterkunft nur dann angemessen ist, wenn die monatlichen Nettokaltmietkosten der Wohnung und die monatlichen kalten Betriebskosten zusammengerechnet nicht über dem Angemessenheitswert liegen.

Im Einzelfall ist es möglich, dass die PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree auch höhere als die oben aufgeführten Werte als angemessen anerkennt. Dies setzt jedoch das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage des Leistungsberechtigten beziehungsweise seiner Bedarfsgemeinschaft voraus.

Im Fall eines geplanten Umzuges des Leistungsberechtigten in eine andere Unterkunft gelten für die Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft gesonderte gesetzliche Regelungen.

Es ist daher zwingend erforderlich, dass sich Leistungsberechtigte bei dem kommunalen Träger, der am Ort der neuen Unterkunft für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständig ist, darüber informieren, ob dort die Kosten für ihre neue Unterkunft und deren Beheizung als Bedarf anerkannt werden. Um sicherzustellen, dass der kommunale Träger des Ortes der neuen Unterkunft die Kosten für die neue Unterkunft und Heizung tatsächlich übernehmen wird, müssen Leistungsberechtigte vor Abschluss des Mietvertrages über die neue Unterkunft die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft bei dem für den Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger einholen, § 22 Absatz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Alle Informationen finden Sie in der nachfolgenden Datei zum Download.

Einzugsbereiche der Regionstellen

Als Ansprechpartner steht jedem Leistungsberechtigten in der jeweils zuständigen Regionalstelle für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt der Persönliche Ansprechpartner (PAp) und für die Leistungsgewährung der Leistungsrechner (LeiR) zur Verfügung.

Die Regionalstelle Storkow wurde zum 21. Dezember 2018 geschlossen.

Karte der Einzugsbereiche der Regionalstellen - Gesamtübersicht Karte der Einzugsbereiche der Regionalstellen - Gesamtübersicht