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Hygienebelehrungen für ein Gesundheitszeugnis für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel zum Beispiel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.

Die Arbeitgeber im Lebensmittelbereich sind verpflichtet, die Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Arbeit über die im Infektionsschutzgesetz festgelegten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Verdacht auf, oder Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten zu belehren. Die Belehrungen müssen alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist dies im Gesundheitsamt möglich.

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
  • Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.